Versorgungsausgleich

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

Durch den Versorgungsausgleich soll im Falle einer Scheidung sichergestellt werden, dass die Ehegatten während der Ehezeit annähernd gleich hohe Altersvorsorgen erwerben. Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte werden jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt. 

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Anrechte sind im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Sofern die Ehezeit drei Jahre übersteigt, ist in dem Scheidungsverbund über die Folgesache Versorgungsausgleich zu entscheiden.

Der Versorgungsausgleich ist ohne Antrag eines Ehegatten von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde vorher durch notarielle Vereinbarung zwischen den Ehegatten ausgeschlossen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch Ehevertrag oder notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.

Solche Vereinbarungen unterliegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann unwirksam sein, wenn ein Ehegatte in unzumutbarer Weise benachteiligt wird oder z.B.: absehbar ist, dass ein Ehegatte im Alter auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewiesen ist. In diesen Fällen führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich trotz der Vereinbarung zwischen den Ehegatten durch. 

Bei kurzer Ehedauer bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten durchgeführt. 

Die Ehezeit im Bereich des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Das Familiengericht übersendet beiden Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. In dem Auskunftsformular sind Angaben zu bestehenden Altersvorsorgen zu machen.

Wir senden den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich an das Familiengericht zurück und erhalten durch das Familiengericht den durch Ihren Ehegatten ausgefüllten Fragebogen zur Kenntnis und Prüfung. 

Durch das Familiengericht werden für beide Ehegatten die Auskünfte zum Versorgungsausgleich bei den Rentenversicherungsträgern für die Ehezeit eingeholt und den Ehegatten zur Kenntnis gegeben.

Sobald die Auskünfte vollständig vorliegen, übermittelt das Familiengericht in der Regel den Berechnungsvorschlag zum Versorgungsausgleich vor dem Scheidungstermin. Eine Prüfung erfolgt dann vor dem Scheidungstermin in unserer Kanzlei.

Die Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich nimmt in der Regel mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch. Die Auskunftserteilung durch die Rentenversicherungsträger verzögert sich unnötig, wenn Lücken im Versicherungsverlauf vorhanden sind, die nicht zeitnah aufgeklärt werden.

Sofern Ihr Ehegatte den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist ausfüllt oder Lücken im Versicherungsverlauf nicht aufklärt, setzt das Familiengericht gegen Ihren Ehegatten ein Zwangsgeld fest.

Das Familiengericht kann nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abtrennen, wenn seit der Zustellung des Scheidungsantrages ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben und beide Ehegatten übereinstimmend die Abtrennung beantragen.

Um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, kann das Familiengericht auf unseren Antrag nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennen, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellt.

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