Aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht
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Unterhalt
Nach der gescheiterten Unterhaltsreform – Bundesgerichtshof trifft Grundsatzentscheidung zur Barunterhaltsplicht in einem asymmetrischen Wechselmodell (BGH Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25) – Berücksichtigung der Betreuungsanteile im asymmetrischen Wechselmodell ab einer Mitbetreuungsquote von ca. 30% bei der Bemessung der Höhe des Kindesunterhaltes
Der BGH hatte bereits am 12.03.2014 (XII ZB 234/13) entschieden, dass der Barunterhaltsbedarf eines Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen ist, wenn der Unterhaltsschuldner ein weit über dem üblichen Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahrnimmt. Die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen für die Ausübung des erweiterten Umgangs, vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten kann der Unterhaltsschuldner dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht bedarfsdeckend entgegenhalten. Der so nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann weitergehend gemindert werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des erweiterten Umgang Leistungen erbringt, die den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise decken.
Der BGH stellt enge Grenzen zur Annahme eines paritätischen Wechselmodells auf. Nach der Entscheidung des BGH vom 12.03.2014 (XII ZB 234/13) liegt ein Wechselmodell nur dann vor, wenn die Eltern das Kind in etwa gleich langen Phasen jeweils abwechselnd betreuen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt dem zeitlichen Einsatz der Eltern besondere Bedeutung zu. Ausreichend für ein Residenzmodell ist es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn bei einem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind liegt.
An der Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 hält der BGH weiterhin fest. Der BGH lässt nunmehr jedoch aufgrund der anteiligen Bedarfsdeckung neben der Abgruppierung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle einen Pauschalabzug von 10% bis maximal 15% von dem Kindesunterhalt zu.
Mit Beschluss vom 27.08.2025 – 5 UF 86/24 hat das OLG Düsseldorf die Rechtsauffassung vertreten, dass die Lebensstellung von minderjährigen Kindern i.S.v. § 1610 Abs. 1 BGB in einem asymmetrischen Wechselmodell bei einer Betreuungszeit des Kindesvaters von 43 % bis 45 % allein durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt ist, wenn das Kind hauptsächlich von dem anderen Elternteil betreut wird. Das OLG Düsseldorf stützte seine Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des BGH vom 12.03.2014 (XII ZB 234/13), wonach auch bei einer sich hälftig annähernden Mitbetreuung eine anteilige Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils ausscheidet. Das OLG Düsseldorf hält aufgrund eines deutlich erweiterten Umgangs mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle für zulässig. Auch bereits nach der Entscheidung des BGH vom 12.03.2014 (XII ZB 234/13) war unter engen Voraussetzungen eine weitere Minderung möglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, die den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise decken.
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war bei dem BGH unter der Geschäftsnummer: XII ZB 415/25 rechtshängig.
Mit Beschluss vom 15.04.2026 hat der BGH (XII ZB 415/25) über die Rechtsbeschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters, welcher aufgrund der Ausübung eines erweiterten Umgangs die Herabsetzung des titulierten Mindestunterhaltes bei einer Mitbetreuungsquote von 43% bis 45% begehrte und die Auffassung vertrat, auch die hauptbetreuende Kindesmutter wäre zum Barunterhalt verpflichtet, zurückgewiesen.
Der BGH führt in den Leitsätzen aus:
„§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917).
Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014).“
Auch bei einer Mitbetreuungsquote des Kindesvaters von 45% liegt nach der Entscheidung des BGH vom 15.04.2026 noch kein paritätisches Wechselmodell im unterhaltsrechtlichen Sinne vor, da noch von einem eindeutig feststellbaren und nicht zu vernachlässigenden Übergewicht der Kindesmutter bei dem zeitlichen Einsatz für die Betreuung des Kindes auszugehen ist.
Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der BGH vertritt die Rechtsauffassung, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn das Kind von dem anderen Elternteil hauptsächlich betreut und versorgt wird.
Es ist jedoch möglich, den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangs getätigten Aufwendungen des Barunterhaltspflichtigen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als teilweise Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung der Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes durch Abgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung zu tragen.
Der so ermittelte Kindesunterhalt kann, wie der BGH bereits am 12.03.2014 (XII ZB 234/13) entschieden hatte, noch weitergehend gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind – etwa durch dessen Verköstigung – Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies – in Höhe der feststellbaren Ersparnissen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils – zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.03.2014 XII, ZB 234/13) waren konkrete Darlegungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Höhe der von ihm getragenen Aufwendungen für das Kind und zu den Ersparnissen, die dadurch in dem Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils eingetreten sind, erforderlich.
In Fortführung und Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung erachtet es der BGH in der Entscheidung vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25) nunmehr für zulässig, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen.
Am 25.08.2023 hatte das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für die Reform des Unterhaltsrechts veröffentlicht. Die Betreuungsanteile der Eltern sollten künftig beim Unterhalt besser berücksichtigt werden. Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz wurde am 09.12.2024 der Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Unterhaltsrechts veröffentlicht. Die angedachte Unterhaltsreform ist derzeit nicht mehr in Sicht.
Nach der Entscheidung des BGH vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25) kann als Schätzungsgrundlage für die Pauschalierung auf das Eckpunktepapier und den Diskussionsentwurf zurückgegriffen werden, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Unterhaltsanspruches des Kindes in dem Haushalt des Umgangselternteils den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) des § 6 Abs. 1 RBEG entnommen werden kann. Die verbrauchsabhängigen Kosten in den Abteilungen 1, 2, 6, 7, 9 und 10 des § 6 Abs. 1 RBEG machen ca. 45% des Mindestbedarfs des Kindes aus. Diesen Bedarf von ca. 45% erfüllt der Umgangselternteil anteilig während seiner Betreuungszeit.
Den in dem Eckpunktepapier und dem Diskussionsentwurf vorgeschlagenen Pauschalabzug von 15% des Mindestunterhaltes nimmt der BGH nicht vor. Ein Abzug von 15% erachtet der BGH nur ausnahmsweise möglich, wenn sich der Mitbetreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähert. In den sonstigen Fällen eines erweiterten Umgangs ab einer Mitbetreuungsquote von ca. 30% erachtet der BGH einen geringeren Pauschalabzug von 10% für angemessen.
Künftig ist bei der Betreuung des Kindes in einem asymmetrischen Wechselmodell ab einer Mitbetreuungsquote von ca. 30% eine Kombination von der Abgruppierung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der pauschalen Berücksichtigung von weiteren bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen sich anschließenden weitergehenden Pauschalabzug von 10% und in Ausnahmefällen von bis zu 15% möglich.
In Bezug auf den Mindestunterhalt führt der BGH in der Entscheidung vom 15.04.2026 (XII ZB 415/26) in Rd. 70 aus, „dass sich die Möglichkeit der Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle im Bereich des Mindestunterhalts für den Barunterhaltspflichtigen nicht auswirken kann, ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes kein Spielraum für Unterhaltskürzungen besteht, denen keine tatsächlichen Ersparnisse auf Seiten des betreuenden Elternteils gegenüberstehen.“
Ob auch von dem Mindestunterhalt ein Pauschalabzug von 10% bzw. 15% vorgenommen werden kann, musste der BGH nicht ausdrücklich entscheiden, da der Beschwerdeführer über Einkommen verfügte, welches es ihm auch nach der Abgruppierung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und eines Pauschalabzuges von 10% bzw. 15% ermöglichte, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu zahlen.
Die Kürzung des Mindestunterhaltes um einen Pauschalabzug von 10% bzw. 15% sollte künftig möglich sein, da das Existenzminimum des Kindes durch die teilweise Bedarfsdeckung durch den Umgangselternteil im Rahmen seines erweiterten Umgangs nicht gefährdet ist.
BGH ändert Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil im Wechselmodell für nicht oder nicht mehr miteinander verheiratete Eltern trotz Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge
Nach der Entscheidung des BGH vom 10.04.2024 (XII ZB 459/23) folgt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 21.12.20005 – XII ZR 126/03) allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Im Fall des Wechselmodells sind beide nicht miteinander verheirateten Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr. Sind die Eltern miteinander verheiratet muss nach wie vor ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB gestellt werden.
Der BGH bestätigt die Entscheidung zur Vertretungsbefugnis des Kindes miteinander verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell in der Entscheidung vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25) und führt aus, miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will.
Selbstbehalt des Kindes beim Elternunterhalt – BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24
Der Selbstbehalt des Kindes beim Elternunterhalt beträgt nach den Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock 2.650,00€.
Mit Beschluss vom 23.10.2024 (XII ZB 6/24) hat der BGH entschieden, dass gegen den Mindestselbstbehalt in Höhe von 2.650,00€ keine Bedenken bestehen und es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass dem unterhaltspflichtigen Kind für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetz ab dem 01.01.2020 ein über die Hälfte hinausgehender Anteil in Höhe von etwa 70% von seinem den Betrag von 2.650,00€ übersteigenden bereinigten Einkommen zusätzlich verbleibt.
Ersatzhaftung Großeltern für Kindesunterhalt
Die gesteigerte Unterhaltspflicht für den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes entfällt nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Das Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von 1.750,00€ (2026) zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.450,00€ (2026) greift dann nicht.
Ein anderer leistungsfähiger Verwandter kann nicht nur der andere Elternteil, sondern es können auch die Großeltern sein. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt alleine unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes von 1.750,00€ ermittelt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss darlegen und beweisen, dass sein angemessener Selbstbehalt bei Zahlung des Kindesunterhaltes nicht gewahrt ist und leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. (BGH Beschluss vom 27.10.2021, XII ZB 123/21)
Der Selbstbehalt eines jeden Großelternteils gegenüber den Enkeln beträgt nach den Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock 2.650,00€ (2026). Liegt das Einkommen der Großeltern unterhalb des Selbstbehaltes, sind die Eltern des Kindes auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.450,00€ (2024) zu verweisen.
Neue Rechtsprechung Naturalunterhalt betreuender Elternteil
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH leitet das minderjährige Kind seinen Bedarf nicht mehr nur von der Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen, sondern von der Lebensstellung beider Elternteile ab, § 1610 BGB.
In Höhe des ungedeckten Bedarfs leistet der betreuende Elternteil nach der neueren Rechtsprechung des BGH neben dem Betreuungsunterhalt auch Naturalunterhalt. (Entscheidungen zum Elternunterhalt BGH Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 201/16, zum Ehegattenunterhalt BGH Beschluss vom 29.9.2021 – XII ZB 474/20 und zur anteiligen Haftung der Eltern für den Mehr- und Sonderbedarf des Kindes BGH Beschluss vom 18.05.2022 – XII ZB 325/20)
Der durch den betreuenden Elternteil geleistete Naturalunterhalt ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aus dem beiderseitigen Einkommen der Eltern ermittelten Bedarf, bereinigt um das hälftige Kindergeld und dem Barunterhalt nach den Einkünften des nicht betreuenden Elternteils.
Die neuere Rechtsprechung führt dazu, dass bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens im Rahmen des Elternunterhaltes, des Ehegattenunterhaltes und des Mehr- und Sonderbedarfes der durch den betreuenden Elternteil geleistete Naturalunterhalt in Höhe des ungedeckten Bedarfes des Kindes bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wird.
Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen für Immobilienkredite
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils eines Immobilienkredites bei der unterhaltsrechtlichen Bewertung des Wohnvorteils mit einem Beschluss zum Elternunterhalt am 18.01.2017 (XII ZB 118/16) grundlegend geändert und die Berücksichtigung des Tilgungsanteils zugelassen. In der Entscheidung vom 04.07.2018 zum nachehelichen Unterhalt (XII ZB 448/17) hat der BGH den Abzug von Tilgungsleistungen bei dem Wohnvorteil bestätigt.
Diese Rechtsprechung galt bisher jedoch nicht, solange der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder oder privilegierte volljährige Kinder nicht gezahlt wurde. Soweit Zins- und Tilgungsleistungen den Wohnvorteil nicht übersteigen, mindern diese den Wohnvorteil, weil ein Gegenwert in Form von mietfreiem Wohnen besteht und ohne die Schuldenaufnahme ein Wohnvorteil nicht vorhanden wäre. Dies galt aber nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt dennoch erfüllen kann, weil bei dieser Sachlage aufgrund der gesteigerten Einstandspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gegebenenfalls auch ein Vermögenswert zur Deckung des Mindestunterhaltes einzusetzen ist. (BGH Beschluss vom 19.03.2014 XII ZB 367/12) Der BGH führt in der Entscheidung vom 19.03.2014 noch aus, dass Immobiliendarlehen nicht in voller Höhe bei dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder abzugsfähig sind, der Wohnvorteil grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung objektiven Marktmiete zu bemessen ist und die gebotene Abwägung bei minderjährigen Kindern, die wegen ihres Alters nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs beitragen können, einer Unterschreitung des Mindestunterhaltes wegen anderer Verbindlichkeiten entgegensteht.
Das OLG Brandenburg hat in der Entscheidung vom 12.11.2018 (13 UF 119/18) einen Beschluss des Amtsgerichts bestätigt, in dem zur Einkommensermittlung des Kindesvaters der volle Wohnvorteil in Höhe der objektiv erzielbaren Marktmiete angenommen wurde und die in den Annuitätenraten enthaltene Tilgungsanteile bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Mindestunterhaltes unberücksichtigt blieben.
Das OLG Frankfurt am Main lässt in der Entscheidung vom 14.06.2019 (8 UF 25/18) die Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen für Immobilienkredite auch bei dem Kindesunterhalt zu, allerdings nur solange der Mindestunterhalt gesichert ist.
Das OLG Oldenburg hingegen hat in der Entscheidung von 13.04.2021 (3 UF 29/21) die Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen auch dann zugelassen, wenn aufgrund des verfügbaren Einkommens der Mindestunterhalt nicht erbracht werden kann.
Die gegen diese Entscheidung des OLG Oldenburg eingelegte Rechtsbeschwerde war beim BGH unter der Geschäftsnummer: XII ZB 233/21 rechtshängig. Der BGH hat über die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 09.03.2022 entscheiden. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und vertritt nunmehr die Auffassung, auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zu Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige für ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden, wenn beispielsweise eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.
Mit Beschluss vom 15.12.2021 (XII ZB 557/20) hat der BGH bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, bis zu Höhe der erzielten Mieten nicht nur die, die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernden Zinszahlungen, sondern auch die Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt.
Fiktives Einkommen
Das Bundesverfassungsgericht hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung am 09.11.2020 (Beschluss vom 09.11.2020 – 1 BvR 697/20) erneut entschieden, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Mindestunterhaltes für ein minderjähriges Kind nicht nur auf tatsächlich erzielte Einkünfte abgestellt wird, sondern die Leistungsfähigkeit auch anhand fiktiver Einkünfte ermittelt werden kann. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Begründung der Leistungsfähigkeit setzt jedoch voraus, dass subjektiv Eigenbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen und die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Unterhaltsschuldner objektiv erzielbar sind, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor und wird von dem Unterhaltsschuldner die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches er objektiv nicht erzielen kann, liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG. Die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit liegt beim Unterhaltsschuldner. Bei der Annahme fiktiver Einkünfte sind die Familiengerichte jedoch gehalten, die Entscheidungsgrundlage offenzulegen und somit eine Überprüfung zu ermöglichen.
Trennungsunterhalt setzt kein Zusammenleben der Ehegatten voraus
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht die Voraussetzung hat, dass die Ehegatten überhaupt zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. (BGH Beschluss vom 19.02.2020, XII 358/19)
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2019 (XII ZB 613/16) sind Verbindlichkeiten nach einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Billigkeitsabwägung führt im Allgemeinen dazu, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist. Nach der vorgenannten Entscheidung obliegt es dem Unterhaltsschuldner ferner, im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es ihm ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen dem Pfändungsfreibetrag (§ 850c ZPO) und dem ihn zu belassenden Unterhalt (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO) zuzugreifen.
Verwirkung des Unterhaltsanspruches
Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.
Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 133/17) kann das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltes oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung das Umstandsmoment der Verwirkung nicht mehr begründen. Allein das Zeitmoment ist nicht geeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches anzunehmen. Der Unterhaltsschuldner kann sich berechtigterweise nur auf ein besonderes Vertrauen darauf, der Unterhaltsgläubiger werde seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, berufen, wenn das Verhalten des Unterhaltsgläubigers Grund zu dieser Annahme gibt, insbesondere weil der Unterhaltsgläubiger seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat. Erforderlich ist ein vom Unterhaltsgläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand, der im gerichtlichen Verfahren vom Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen ist.
Unterhalt beim Wechselmodell
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.01.2017 (Az.: XII ZB 565/15) klargestellt, dass auch bei einem paritätischen Wechselmodell, also bei der Kinderbetreuung durch jeden Elternteil zu annähernd 50%, eine Barunterhaltspflicht beider Eltern besteht. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern zuzüglich der durch das Wechselmodell bedingten Mehrkosten. Die Eltern müssen für den Barunterhalt anteilig entsprechend ihres Einkommens aufkommen. Von dem Einkommen ist der angemessene Selbstbehalt von 1.750,00€ und nicht der notwendige Selbstbehalt von 1.450,00€ abzuziehen, wenn der Bedarf des Kindes aus dem beiderseitigen Einkommen der Eltern gedeckt werden kann.
Das auf den Barunterhalt entfallende halbe Kindergeld ist anteilig entsprechend der Unterhaltsquote der Eltern auf den Barunterhalt anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Teil des Kindergeldes ist hälftig zwischen den Eltern zu teilen. Eine Verrechnung mit dem zu leistenden Barunterhalt ist möglich.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein paritätisches Wechselmodell bei einem Betreuungszeitanteil von 52,50% zu 47,50% immer zu bejahen. (OLG Nürnberg Beschluss vom 20.12.2016, 11 UF 673/16) Das OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2014, 4 UF 1/14) nimmt ein Wechselmodell auch noch bei einem Zeitanteil von 57,00% zu 43,00% an, lehnt es aber bei einem Betreuungszeitanteil von 58,00% zu 42,00% ab. Das OLG Celle hat ein Wechselmodell bei einer Betreuungsquote von 56% zu 44% angenommen. (Beschluss vom 20.08.2014, 10 UF 163/14) Das Kammergericht Berlin geht bei einer Betreuung im Verhältnis 55% zu 45% nicht von einem paritätischen Wechselmodell aus. (Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16) Auch das OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2021, 20 UF 421/21) nimmt bei einer Betreuungsquote von 45% zu 55% noch kein paritätisches Wechselmodell an. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 14.04.2022 (9 UF 155/21) ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, die über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt. Auch das OLG Brandenburg nimmt bei einer Betreuungsqoute von 45 % zu 55 % kein Wechselmodell im unterhaltsrechtlichen Sinne an.
Allerdings hat der BGH am 12.03.2014 (XII ZB 234/13) entschieden, dass der Barunterhaltsbedarf eines Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen ist, wenn der Unterhaltsschuldner ein weit über dem üblichen Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahrnimmt. Die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen für die Ausübung des erweiterten Umgangs, vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten kann der Unterhaltsschuldner dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht bedarfsdeckend entgegenhalten. Der so nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann weitergehend gemindert werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge des erweiterten Umgang Leistungen erbringt, die den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise decken.
Der Unterhaltsanspruch kann durch das Kind gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden. Auf Antrag kann das Familiengericht einem Elternteil gem. § 1628 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen. Möglich ist auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB nach der neuen Rechtsprechung des BGH vom 10.04.2024 (XII ZB 459/23) nicht mehr.
Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt
Der BGH hat am 15.11.2017 (XII ZB 503/16) entschieden, dass der Quotenunterhalt zu zahlen ist, solange das Familieneinkommen das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle, mithin damals 11.000,00€ nicht übersteigt. Dem liegt die Vermutung des vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens zugrunde.
Der Unterhaltsschuldner hat in diesem Fall konkret darzulegen, dass ein Teil des Einkommens nicht für den Lebensunterhalt, sondern für die Vermögensbildung verwendet wurde.
Geht das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle hinaus und fordert der Unterhaltsberechtigte dennoch den Quotenunterhalt, hat er unter Beweis zu stellen, dass das Einkommen vollständig für den Lebensbedarf verwendet wurde. Alternativ ist eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen.
Kosten der Tagesmutter sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2017 (Az.: XII ZB 55/17) stellen die Kosten für eine Tagesmutter keinen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse aufkommen müssen, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
Wird eine Tagesmutter allein aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils mit der Kinderbetreuung beauftragt, erfüllt der betreuende Elternteil damit nur die ihm obliegende Betreuungspflicht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten der Tagesmutter nicht anteilig tragen. Um die Kosten der Tagesmutter ist das Einkommen des betreuenden Elternteils zu bereinigen. Dies kann einen höheren Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt zur Folge haben.
Die Betreuungskosten stellen jedoch dann einen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn die Fremdbetreuung über die reinen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht und die Betreuung auf eine besondere pädagogische Förderung in einer staatlichen oder privaten Einrichtung ausgerichtet ist.
Elterliche Sorge / Umgang
Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes durch eine Umgangsregelung ohne Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts – Bundesgerichtshof Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25
Bereits nach der Entscheidung des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) konnte in einem Umgangsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein paritätisches Wechselmodell, bei dem die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, angeordnet werden.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BGH am 17.12.2025 (XII ZB 279/25) entschieden, dass in einem Umgangsverfahren die Betreuungsanteile ohne zeitliche Begrenzung zwischen den Eltern geregelt werden können. Nach der Rechtsaufassung des BGH ist eine gerichtliche Umgangsregelung, die zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes führt, gesetzlich nicht ausgeschlossen, da das Gesetz keine Vorgaben enthält, in welchem Umfang der Umgang maximal geregelt werden kann. Bei der Festlegung der Betreuungsanteile handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge. Das Sorgerecht und das Umgangsrecht stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar. Eine Entscheidung zur elterlichen Sorge regelt die rechtlichen Befugnisse der Eltern. Eine Umgangsregelung betrifft hingegen nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge. Nach der Entscheidung des BGH vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) wird in das Sorgerecht durch eine gerichtliche Umgangsregelung nicht unmittelbar eingegriffen, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes geändert wird.
Nach der Entscheidung des BGH vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) ist auch eine Umgangsregelung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der umgangsberechtigte Elternteil nicht (mit-)sorgeberechtigt ist. Auch in diesem Fall kann der Umgang gegen den Willen das allein sorgeberechtigten Elternteils geregelt werden.
Eines Antrages auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf es künftig nur noch, wenn der Elternkonflikt über die Regelung der Betreuungszeiten hinausgeht, wie etwa bei einem mit dem Kind geplanten Umzug, durch den sich das soziale Umfeld des Kindes ändert oder bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Änderung eines bestehenden Residenzmodells ist nicht mehr verhältnismäßig, da dieses Ergebnis ohne Eingriff in die elterliche Sorge durch eine gerichtliche Umgangsregelung erreicht werden kann.
Verhängung von Ordnungsmitteln bei Kontakten außerhalb der geregelten Umgangszeiten
Nach der Entscheidung des BGH vom 21.02.2024 (XII ZB 401/23) können Ordnungsmittel nach § 89 FamFG nur verhängt werden, wenn die Umgangszeiten vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit geregelt sind. Aus einer Umgangsregelung, in der dem Umgangselternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen sind, folgt nicht mit der für die Vollstreckung erforderlichen Deutlichkeit, dass sich dieser in den übrigen Zeiten eines Umganges mit dem Kind zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich vielmehr ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben.
Corona-Schutzimpfung für Kinder
Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Schutzimpfung ist dem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zu übertragen, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut folgen und die Standard- oder Routineimpfungen durchführen lassen möchte, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. (BGH Beschluss vom 03.05.2017 XII ZB 157/16)
Bei der Entscheidung über die Frage der Durchführung einer Impfung kommt auch immer dem Kindeswillen Bedeutung zu. Es ist darauf abzustellen, ob das Kind einwilligungsfähig ist. Das Kind ist einwilligungsfähig, wenn es nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erkennt und sich mit den Vorteilen und Risiken der Impfung auseinandersetzen kann. Die Einwilligungsfähigkeit ist in der Regel bei Kindern ab 14 Jahren gegeben. Das einwilligungsfähige Kind hat ein Mitentscheidungsrecht. Es muss ein Konsens zwischen den Eltern und dem Kind hinsichtlich der Durchführung der Impfung vorliegen. Ist das Kind noch nicht einwilligungsfähig, obliegt die Entscheidung über die Durchführung der Impfung allein den sorgeberechtigten Eltern. Hat die Ständige Impfkommission (STIKO) eine bestimmte Impfung empfohlen, ist im Regelfall die Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB demjenigen Elternteil zu übertragen, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgen möchte.
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2021 (OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 17.8.2021 – 6 UF 120/21) müssen die sorgeberechtigten Eltern auch bei einem fast sechzehnjährigen Kind mit vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Coronaschutz-Impfung im Sinne des § 630d BGB einen Konsens erzielen. Können sich die Eltern in dieser punktuellen Frage der Gesundheitssorge nicht einigen, ist einem Elternteil auf Antrag die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zu übertragen. Die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Schutzimpfung ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und dem Willen des Kindes zur Coronaschutz-Impfung demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Corona-Schutzimpfung befürwortet.
Auch das OLG München hat in der Entscheidung vom 18. 10.2021 (OLG München Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21) demjenigen Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) befürwortet.
Das OLG Rostock (Beschluss vom 10.12.2021 – 10 UF 121/21) hat dem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zur Zustimmung in die Corona-Schutzimpfung nach § 1628 BGB übertragen, der bei einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) die Impfung des Kindes befürwortet.
Schadensersatz bei Umgangsvereitelung – Fernreise
Der umgangsberechtigte Elternteil kann von dem Obhutselternteil Schadensersatz verlangen, wenn dieser den Umgang schuldhaft nicht gewährt und dem Umgangsberechtigten dadurch Mehraufwendungen entstehen. Durch die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB wird zwischen den Eltern ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis begründet, aus dem sich i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche ergeben können. Der Schadensersatzanspruch folgt weiter aus § 823 Abs. 1 BGB, weil das Umgangsrecht im Verhältnis zum mitsorgeberechtigten Elternteil ein sonstiges absolutes Recht ist. Auch auf § 826 BGB kann ein Schadensersatzanspruch gestützt werden, wenn der andere Elternteil seine Rechtsposition in objektiv sittenwidriger Weise missbraucht hat.
Bei der Entscheidung über den Antritt einer Ferienreise während des Umgangs handelt es sich nicht um eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung, die nach § 1687 BGB der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf. Etwas anderes gilt nur, wenn die Urlaubsreise in politische Krisengebiete gehen soll, bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder wenn das Kind im Urlaubsland außergewöhnlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt wäre.
Das Kammergericht Berlin hat in der Entscheidung vom 18.05.2020 (13 UF 88/18) einem Vater Schadensersatz zugesprochen, nachdem die Mutter eine gebuchte Fernreise des Vaters nach Thailand mit den beiden gemeinsamen Kindern, der Ehefrau des Vaters und deren Sohn schuldhaft vereitelt hatte. Die Mutter musste dem Vater die Kosten für alle neuen Flüge, auch für die Flüge der anderen Familienmitglieder des Vaters, die Stornierungskosten für die ursprünglichen Flüge, die Kosten für ein Ferienhaus, für eine zusätzliche Hotelübernachtung aufgrund der geänderten Rückflugzeiten, für zusätzliche Fahrten zum Flughafen und zum Reisebüro und die Rechtsanwaltskosten erstatten. Den Antrag des Vaters auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 150,00€ für 3 entgangene Urlaubstage hat das Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Der durch den selbständig beruflich tätigen Vater begehrte Ersatz des Verdienstausfalls wurde durch das Kammergericht Berlin nur deshalb zurückgewiesen, weil der Vater diesen Anspruch nicht schlüssig dargelegt hat. Grundsätzlich kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Betracht.
Bevollmächtigung kann Sorgerechtsübertragung entbehrlich machen
Jeder Elternteil kann dem anderen Elternteil Vollmacht erteilen, in Angelegenheit der elterlichen Sorge auch bei grundlegender Bedeutung für das Kind alleine zu entscheiden. Wurde einem Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt, haben die Familiengerichte in der Regel davon abgesehen, diesem Elternteil die elterliche Sorge alleine zu übertragen.
Am 07.12.2017 hat das OLG Düsseldorf (Az.: II-1 UF 51/17) entschieden, dass die Erteilung einer Generalvollmacht bei hoch konfliktbelasteten Elternkonstellationen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB nicht entgegensteht, da eine Vollmacht jederzeit widerrufen werden kann und eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB nur abänderbar ist, sofern triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
Auch das OLG Brandenburg hat in der Entscheidung vom 02.10.2019 (9 UF 174/19) die Auffassung vertreten, eine Sorgerechtsvollmacht rechtfertigt nicht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das OLG Frankfurt hat in dem Beschluss vom 27.02.2019 festgestellt, dass die Erteilung einer Vollmacht die Notwendigkeit einer Sorgerechtsübertragung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entfallen lässt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vollmachtserteilung einer Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil entgegensteht, hat das OLG Frankfurt (8 UF 61/18) die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat am 29.04.2020 (XII ZB 112/19) klargestellt, dass die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils die anderenfalls notwendige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ganz oder teilweise entbehrlich macht, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichende verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist. Die Vollmacht kann nicht unwiderruflich erteilt werden. Die bloße Ankündigung der Vollmachtserteilung reicht nicht aus. Für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist es nicht erforderlich, dass der andere Elternteil den Umgang mit dem Kind wahrnimmt.
Übernachtungsumgänge eines Kleinkindes
Umgangsregelungen, die dem Vater eines dreijährigen Kindes Übernachtungs- und Ferienumgänge versagen, können nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2006 (BVerfG Beschluss v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06) eine Verletzung des Elternrechts aus Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG darstellen. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist. Das Familiengericht muss den Willen des Kindes ermitteln. Hierzu ist das Kind im Rahmen einer Kindesanhörung persönlich anzuhören und für das Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Steht dem Familiengericht dennoch keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung, ist in der Regel ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Ausschluss von Übernachtungen des Kindes beim Umgangsberechtigten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das OLG Saarbrücken ( 6 UF 116/17) hält in dem Beschluss vom 07.03.2018 Übernachtungs- und Ferienumgänge auch bei einem zwei Jahre alten Kind für kindeswohldienlich.
Das OLG Saarbrücken führt dazu aus:
Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird. In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter des Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. Es dient grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine „Schutzglocke“ zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch „lebenstüchtig“, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise erzogen werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität -hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu angemessenem Umgang berechtigten Vaters- hinreichend deutlich wird.
Nach Auffassung des OLG Köln ( 10 UF 189/18, Beschluss vom 08.02.2019) entspricht die Anordnung von Übernachtungskontakten regelmäßig dem Kindeswohl.
Das OLG Köln führt dazu aus:
Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern bedarf ein Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten.
Herausgabe des Kinderreisepasses
Der Bundesgerichtshof hat am 27.03.2019 (XII ZB 345/18) entschieden, dass der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses nach §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB hat, sofern er den Kinderreisepass für die Ausübung seines Rechts benötigt und nicht die berechtigte Besorgnis besteht, dass er mit Hilfe des Kindesreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreitet, etwa das Kind ins Ausland entführt.
Wechselsachen zum Umgang
Das Kammergericht Berlin hat am 07.03.2017 (13 WF 39/17) entschieden, bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil – etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse – zugemutet werden kann.
Zulässigkeit der Verhängung von Auflagen gem. §§ 1666, 1666a BGB wegen Kindeswohlgefährdung durch Verwendung von Smartphones mit Internetzugang
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.06.2018 (2 UF 41/18) einen Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld aufgehoben, mit dem der Mutter einer 12-jährigen Tochter die Auflage erteilt wurde, dem Kind ein eigenes und frei zugängliches Smartphone nicht mehr zur Verfügung zu stellen und dem Kind ein Smartphone zu entziehen, sollte es anderweitig in den Besitz eines Smartphones gelangen.
Zur Begründung führt das OLG Frankfurt aus, die allgemeinen Risiken der Nutzung von Smartphones durch Minderjährige begründet nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung, die Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB rechtfertigen würde. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung festgestellt werden kann.
Kein Umgang für die Großeltern bei Loyalitätskonflikt mit den Eltern
Auch Großeltern haben ein Recht auf Umgang, wenn der Umgang kindeswohldienlich ist. Die Kindeswohldienlichkeit muss durch das Familiengericht positiv festgestellt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2017 (Az.: XII ZB 350/16) findet Umgang der Großeltern mit dem Kind nicht statt, wenn die Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei dem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerät.
Abstammung
Vorrang des rechtlichen Vaters
Der Bundesgerichtshof räumt in der Entscheidung vom 15.11.2017 (Az.: XII ZB 389/16) dem rechtlichen Vater den Vorrang gegenüber dem biologischen Vater ein, auch wenn das Kind sozial-familiäre Beziehungen sowohl zu dem rechtlichen als auch zu dem biologischen Vater hat und weist den Antrag des biologischen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft zurück.
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der leiblichen Väter und erklärt die §§ 1600 Abs. 2, 1600 Abs. 3 S. 1 BGB für verfassungswidrig
Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der Mann, dessen Vaterschaft durch das Familiengericht festgestellt wurde. Zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist auch der leibliche Vater eines Kindes nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiären Beziehungen bestehen oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben. Nach § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hat oder trägt. Eine Übernahme der tatsächlichen Verantwortung liegt nach § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet ist oder er mit dem Kind für längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater beträgt 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die für seine Vaterschaft sprechen, frühstens mit der Geburt des Kindes. Das Vorliegen sozial-familiärer Beziehungen ist zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung des Gerichts zu beurteilen. Selbst wenn die sozial-familiären Beziehungen des Kindes zu dem rechtlichen Vater später entfallen oder dieser verstirbt, lebt das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters in der Regel aufgrund des Ablaufes der Anfechtungsfrist nicht wieder auf.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) die §§ 1600 Abs. 2, 1600 Abs. 3 S. 1 BGB für mit dem Elterngrundrecht aus Art 6 GG unvereinbar und verfassungswidrig erklärt.
Die vorgenannten Vorschriften sollten nur noch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.06.2025 gelten. Mit der Fortgeltungsanordnung vom 09.04.2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Frist bis längstens zum 31.03.2026 verlängert. (1 BvR 2017/21) Ein Gesetzesentwurf der neuen Bundesregierung liegt noch nicht vor. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung können für laufende Vaterschaftsanfechtungsverfahren Aussetzungsanträge gestellt werden.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der leibliche Vater hatte mit der Mutter bis kurz nach der Geburt eine Beziehung geführt und mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Nach der Trennung wurde dem leiblichen Vater zunächst noch stundenweiser Umgang mit dem Kind gewährt. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft für das Kind vor dem Standesamt anerkannt. Die Mutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung nicht zu. Der leibliche Vater stellte daraufhin einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft beim Familiengericht. Umgang mit dem Kind gewährte die Mutter dem leiblichen Vater nicht mehr. Der neue Partner der Mutter erkannte sodann mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für das Kind an. Der leibliche Vater regte die Regelung des Umgangs mit dem Kind nach § 1686a BGB beim Familiengericht an. Aufgrund einer Umgangsvereinbarung hatte der leibliche Vater in der Folge wöchentlichen Umgang mit seinem Sohn. In dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren wurde ein Abstammungsgutachten eingeholt und die Vaterschaft des leibliche Vaters mit 99,9999 % festgestellt. Der leibliche Vater beantragte die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters und die Feststellung, dass er auch der rechtliche Vater des Kindes ist. Das Familiengericht gab dem Antrag des leiblichen Vaters statt und begründete die Entscheidung damit, aufgrund des Alters des Kindes sei bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater alsbald nach der Geburt ein Zeitraum von mehr als einem Jahr erforderlich, um von einer gefestigten sozial-familiären Beziehung zu dem rechtlichen Vater auszugehen. Auf die Beschwerde der Mutter und des rechtlichen Vaters hob das OLG Naumburg den Beschluss des Familiengerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH und der zwischenzeitlich bestehenden sozial-familiären Bindungen des Kindes zu dem rechtlichen Vater auf und wies den Antrag des leiblichen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft ab. Das OLG Naumburg führte in den Entscheidungsgründen aus, nicht zu verkennen, dass der leibliche Vater keine Chance gehabt hat, die rechtliche Vaterstellung einzunehmen. Dieser Umstand sei jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung geschuldet.
Zur Begründung der Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch der leibliche Vater durch Art. 6 GG geschützt ist. Eltern i.S.v. Art. 6 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder zu erhalten und auszuüben. Das Innehaben von Elternverantwortung sei nicht von vornherein auf zwei Elternteile beschränkt. Träger der Elternverantwortung können daher auch die Mutter, der leibliche Vater und der rechtliche Vater nebeneinander sein. Es sei jedoch nicht erforderlich, allen dieser Elternteile die gleichen Rechte im Verhältnis zu dem Kind einzuräumen. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert dem leiblichen Vater nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Entscheidung die gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater nicht berücksichtigt werden können.
Das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ und die damit verbundenen Änderungen des Abstammungsrechts sind am 01.04.2026 in Kraft getreten.
Das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ und die damit verbundenen Änderungen des Abstammungsrechts sind am 01.04.2026 in Kraft getreten.
Nach § 1594 Abs. 4 S. 1 BGB ist nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann nicht wirksam, so lange das Verfahren anhängig ist.
Nach § 1600 Abs. 5 BGB liegt eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind noch nicht vor, wenn die Vaterschaft vor weniger als einem Jahr begründet wurde.
Güterrecht
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18.03.2020 (XII ZB 380/19) zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilenden islamischen Brautgabeversprechens entschieden. Das nicht vollzogene Brautgabeversprechen stellt einen familienrechtlichen Vertrag sui generis dar, das Übereinstimmung mit dem Rechtsinstitut der unbenannten ehebedingten Zuwendungen aufweist. Zur Wirksamkeit des Brautgabeversprechens bedarf es in entsprechender Anwendung des § 518 Abs. 1 BGB wie bei Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Fehlt es an der notariellen Beurkundung kann die Ehefrau die Brautgabe nicht gerichtlich einklagen. Wurde das Brautgabeversprechen bereits durch den Ehemann oder Dritte erfüllt, liegt darin ein Rechtsgrund für die Ehefrau zum Behaltendürfen, § 518 Abs. 2 BGB.
