Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

Im Jahr 2015 lebten in Deutschland 2,8 Millionen Paare als nichteheliche Lebensgemeinschaft in einem Haushalt zusammen. Bei einem Drittel (33 %) der nichtehelichen Lebensgemeinschaften wohnten Kinder im Haushalt. Seit 1996 ist die Anzahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften um gut 1 Million gestiegen. (Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden)

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1992 die nichteheliche Lebensgemeinschaft definiert als „eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen“. 

Häufige Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich ist die Mutter allein sorgeberechtigt. 

Die gemeinsame elterliche Sorge kann durch Abgabe einer Sorgeerklärung begründet werden. 

Bei späterer Heirat steht den Eltern die elterliche Sorge automatisch gemeinsam zu. 

Das Familiengericht kann dem Vater neben der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. 

Bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge bestimmen die Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesamt entweder den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes. Wählen die Eltern nicht binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes den Geburtsnamen aus, überträgt das Familiengericht einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis. 

Übt die Mutter die elterliche Sorge alleine aus, erhält das Kind den Namen der Mutter, es sei denn, die Mutter erklärt gegenüber dem Standesamt, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll und der Vater erteilt seine Zustimmung.

Bei späterer Eheschließung und Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten neu bestimmt werden.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einander grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. 

Etwas anderes gilt gem. § 1615 l BGB nur, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgeht. 

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Kann die Mutter aufgrund einer durch die Schwangerschaft oder die Geburt verursachten Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, ist Unterhalt über den Zeitraum von 8 Wochen nach der Geburt hinaus zu zahlen. 

Die Schwangerschafts- und Entbindungskosten sind durch den Vater zu übernehmen. 

Dem Elternteil, der das Kind nach der Geburt tatsächlich selbst betreut, steht gegenüber dem anderen Elternteil für mindestens 3 Jahre ein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt zu. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht keine Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Die Unterbringung des Kindes in einer Kindertagesstätte kann nicht verlangt werden. 

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes ist aus kind- oder elternbezogenen Gründen möglich, z.B.: bei Erkrankung des Kindes oder Unfall. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes wieder aufleben. 

Bei berechtigtem Interesse besteht nach § 553 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung. 

Auf Verlangen ist dem Vermieter Auskunft über den Lebensgefährten zu erteilen. 

Der Lebensgefährte wird dadurch nicht Mieter der Wohnung.

Hier ist zu unterscheiden, ob die Lebensgefährten beide Mieter der Wohnung sind oder der Mietvertrag nur durch einen Lebensgefährten unterzeichnet wurde.

Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann der Alleinmieter von dem aufgenommenen Partner die Räumung der Wohnung verlangen und gegebenenfalls Räumungsklage erheben, da dieser kein Recht zum Besitz an der Wohnung hat. Ein Selbsthilferecht besteht nicht. 

Sind die Lebensgefährten beide Mieter der Wohnung, kann ein Auszug nicht verlangt werden. Etwas anderes gilt im Falle häuslicher Gewalt. Das Familiengericht kann dem Opfer häuslicher Gewalt die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. 

Wurde der Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, kann das Mietverhältnis nur durch beide Lebensgefährten gemeinsam gekündigt werden. 

Bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnisses. Wird die Mitwirkung verweigert, kann auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung geklagt werden. 

Im Außenverhältnis zum Vermieter haften die Lebensgefährten gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Miete. 

Verlässt ein Partner einfach die Wohnung, muss er im Innenverhältnis die Miete zur Hälfte weiter zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn der in der Wohnung verbliebene Partner an der Kündigung des Mietvertrages nicht mitwirkt oder zu erkennen gibt, die Wohnung künftig alleine nutzen zu wollen. 

Bei Tod eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine gesetzlichen Erbansprüche des überlebenden Partners. 

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur Ehegatten vorbehalten. 

Jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann den anderen Partner in einem Testament bedenken. 

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genießen nicht die Steuervorteile von Ehegatten. Der Splitting-Tarif findet keine Anwendung, auch dann nicht, wenn Kinder im Haushalt leben. 

Der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer liegt nur bei 20.000,00€.

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