Gewaltschutz

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

Bei häuslicher Gewalt ist ein schnelles Handeln erforderlich. Häusliche Gewalt kommt in allen Gesellschaftsschichten vor. Auch Männer sind betroffen. Schrecken Sie aus Scham, auch im Interessen Ihrer Kinder nicht davor zurück, mögliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. 

Im Jahr 2001 ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) in Kraft getreten. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit gerichtlicher Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung. 

Häufige Fragen bei häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich und widerrechtlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt. Gerichtliche Maßnahmen sind bereits dann möglich, wenn mit der Begehung der vorgenannten Handlungen gedroht wird.

Der Tatbestand der Nachstellung ist erfüllt, wenn eine Person die Lebensgestaltung einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, indem sie ständig deren räumliche Nähe sucht oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln versucht, den Kontakt aufzunehmen. 

Auch die Bedrohung mit der Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit ist eine Form der Nachstellung. 

Sind Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden, rufen Sie sofort die Polizei. Die Polizei kann den Täter / die Täterin der Wohnung verweisen und ein Betretungsverbot für die Wohnung aussprechen sowie die Kontaktaufnahme mit Ihnen untersagen. 

Polizeiliche Maßnahmen werden in der Regel für die Dauer von 2 Wochen befristet. 

Um weitergehenden Schutz zu erhalten, kontaktieren Sie uns.

Um weiteren effektiven Schutz vor Gewalt und Nachstellung zu erhalten, sollte bei dem Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden. 

Wir reichen bei dem Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ein. 

Das Familiengericht kann nach § 1 GewSchG insbesondere anordnen, dass der Täter / die Täterin es unterlässt:

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 
  3. andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.

Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter / der Täterin einen gemeinsamen Haushalt geführt, kann das Familiengericht gem. § 2 GewSchG der verletzten Person die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. 

Das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist ein Eilverfahren. Eilanträge müssen durch das Familiengericht vorrangig bearbeitet werden. Nach unseren Erfahrungen liegt der richterliche Beschluss in der Regel nicht später als eine Woche nach Antragseinreichung vor. Endet eine befristete polizeiliche Verfügung vorher, entscheidet das Familiengericht noch vor diesem Zeitpunkt. 

In der Regel erlässt das Familiengericht die Einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 

Ein Gerichtstermin findet statt, wenn der Antragsgegner / die Antragsgegnerin beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden. 

Eine Einstweilige Anordnung tritt außer Kraft bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung, z.B.: bei einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren oder dem Abschluss eines Vergleichs bei Durchführung der mündlichen Verhandlung im Eilverfahren. 

Das Familiengericht befristet Einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz in der Regel für die Dauer von 6 Monaten. 

Ist nur der Täter / die Täterin und nicht die verletzte Person Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Wohnung befindet oder ist er Alleinmieter der Wohnung, sind Wohnungszuweisungen auf 3 Monate zu befristen. 

Auf Antrag können die Fristen verlängert werden.

Das Familiengericht droht in Beschlüssen nach dem Gewaltschutzgesetz für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000€ und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten an.

Bei Verstößen gegen die Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden wir bei dem Familiengericht einen Bestrafungsantrag stellen.

Der Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Es kann zusätzlich ein Strafverfahren eingeleitet werden. 

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