Scheidung

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

Die Institution der Ehe ist in Art. 6 Grundgesetz garantiert.

Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. In Deutschland wird dennoch fast jede 2. Ehe geschieden. Häufig kommt es zu einem zeit- und kostenintensiven sowie emotional sehr belastenden „Rosenkrieg“. Das muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.

Eine einvernehmliche Scheidung verhindert unnötige psychische Belastungen für alle Beteiligten und führt zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer.

Zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt sowie Zugewinnausgleich können anstehende Fragen unverbindlich gemeinsam mit Ihrem Ehegatten in der Kanzlei erörtert werden, sofern Sie dies ausdrücklich wünschen.

Wird eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt, vertreten wir Sie optimal und zielstrebig außergerichtlich und in dem gerichtlichen Scheidungsverfahren sowie in allen Scheidungsfolgesachen und auch in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht.

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach der Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen (Prognose). Der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie der Scheidungsantrag.

Sofern die Voraussetzungen für die Scheidung bzw. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorliegen, reichen wir für Sie den Scheidungsantrag bzw. den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft bei dem örtlich zuständigen Familiengericht ein.

Der Scheidungsantrag kann frühestens 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

Der Scheidungsantrag muss nach § 133 FamFG die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie über die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben und die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind, enthalten.

Dem Scheidungsantrag sind eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beizufügen.

Der Verfahrenswert für die Scheidung richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten. Damit das Familiengericht den Verfahrenswert festsetzen kann, sind Angaben zum Einkommen in dem Scheidungsantrag erforderlich.

Bis spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin können Scheidungsfolgesachen vor dem Familiengericht anhängig gemacht werden. Das Familiengericht verhandelt und entscheidet dann über die Scheidung und die Folgesachen zusammen im Verbund. Scheidungsfolgesachen sind Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflichten betreffen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen.

Wir setzen alles daran, dass Sie möglichst schnell einen Scheidungstermin beim Familiengericht erhalten, begleiten Sie zum Scheidungstermin und stellen für Sie den Scheidungsantrag vor dem Familiengericht.

Häufige Fragen zur Scheidung

Die Ehegatten leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft ablehnt. Der Trennungswille muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Eine nur räumliche Trennung zum Beispiel aus beruflichen Gründen oder wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt reicht für sich allein ohne ausdrücklich oder konkludent bekundetem Trennungswillen nicht aus, um das Trennungsjahr in Gang zu setzen.

Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Die räumliche Trennung der Ehegatten ist nicht zwangsläufig erforderlich. Das Trennungsjahr beginnt auch ohne räumliche Trennung, sofern ein Ehegatte dem anderen Ehegatten mitteilt, an der bestehenden Ehe nicht mehr festhalten zu wollen, weil er diese als gescheitert ansieht.
Für den Ablauf des Trennungsjahres innerhalb der Ehewohnung ist die sprichwörtliche „Trennung von Tisch und Bett“ erforderlich. Voraussetzung des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Trennungszeit von 1 Jahr bis zu 3 Jahren

Nach Ablauf des 1. Trennungsjahres kann ein auf § 1565 BGB gestützter Antrag auf „einvernehmliche Ehescheidung“ gestellt werden, wenn der andere Ehegatte dem zustimmt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt. Sofern die Ehegatten seit über einem Jahr getrennt leben, ist das Scheitern der Ehe und deren Zerrüttung unwiderlegbar zu vermuten und die Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB zu scheiden.

Nach Ablauf des 1. Trennungsjahres und vor Ablauf des 3. Trennungsjahres kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eine „streitige Scheidung“ durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe sind in diesem Fall vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Eine streitige Scheidung vor Ablauf des 3. Trennungsjahres kommt u.a. in Betracht, wenn sich ein Ehegatte ernsthaft und endgültig einem neuen Partner zugewandt hat, die Ehegatten nicht mehr miteinander sprechen, bei Trunksucht oder groben Beleidigungen durch den anderen Ehegatten.

Trennungszeit ab 3 Jahren

Spätestens nach Ablauf des 3. Trennungsjahres wird die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden. Leben die Ehegatten seit über drei Jahren getrennt, ist das Scheitern der Ehe und deren Zerrüttung unwiderlegbar zu vermuten und die Ehe gemäß § 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden.
Eine Ehe wird nach der Härteklausel des § 1568 BGB ausnahmsweise nicht geschieden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen  Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel) oder die Scheidung für den Ehegatten, der sie ablehnt aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des antragstellenden Ehegatten ausnahmsweise geboten scheint (Ehegattenschutzklausel).

Kurzzeitige Versöhnung

Gem. § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben der Ehegatten über einen kürzeren Zeitraum von etwa 3 Monaten, welches der Versöhnung dienen soll, den Ablauf des Trennungsjahres nicht. Das Zusammenleben muss dem Zwecke der Versöhnung dienen, also in der Absicht erfolgen, die Ehe zu retten. Gelegentlicher Geschlechtsverkehr, gelegentliche Besuche oder ein gemeinsamer Urlaub der Ehegatten ohne Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft reichen für eine Versöhnung grundsätzlich nicht aus. Nur im Falle einer echten Versöhnung und erneuter Trennung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen.

Trennungszeit unter 1 Jahr

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann der Scheidungsantrag nur auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützt werden. Voraussetzung für die Härtefallscheidung ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den die Ehescheidung beantragenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Es muss dem Ehegatten gerade nicht zumutbar sein, noch länger auch nur auf dem Papier verheiratet zu sein. An eine Härtefallscheidung werden strenge Anforderungen gestellt. Eine Härtefallscheidung kann zum Beispiel bei schweren körperlichen Verfehlungen und Morddrohungen gegen den anderen Ehegatten und in Fällen, in denen die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet, begründet sein. Da es bei einer Härtefallscheidung immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, kann eine Prognose in Ihrem Fall erst nach einem Besprechungstermin abgegeben werden.

Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden (Anwaltszwang). Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann die Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Der Rechtsanwalt kann jedoch immer nur die Interessen eines Ehegatten vertreten. Der andere Ehegatte kann ohne eigenen Rechtsanwalt der Scheidung zustimmen, aber keinen eigenen Scheidungsantrag stellen, keinen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklären und nicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten.

Ausschließlich örtlich zuständig ist nach § 122 FamFG in dieser Rangfolge das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; in den Fällen des § 98 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat; das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Der Verfahrenswert der Scheidung errechnet sich aus dem addierten Einkommen der Ehegatten multipliziert mit 3. Für den Versorgungsausgleich werden 10% des Verfahrenswertes der Scheidung multipliziert mit der Anzahl der Anwartschaften in Ansatz gebracht.

Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen, kann Ihnen auf Antrag für das Verfahren vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde, erfolgt die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten mit der Aufforderung, zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen.
Das Familiengericht übersendet beiden Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. In dem Auskunftsformular sind Angaben zu bestehenden Altersvorsorgen zu machen.
Das Familiengericht beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Scheidungsverfahren an. Zu diesem Termin werden Sie persönlich geladen. Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 217 ZPO beträgt die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag mindestens eine Woche.

Ihr persönliches Erscheinen im Scheidungstermin ist grundsätzlich erforderlich und wird durch das Familiengericht angeordnet. Sie werden durch den Richter persönlich zum Zeitpunkt der Trennung, zum Scheidungswillen, zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht angehört.

Halten Sie sich in so großer Entfernung von dem zuständigen Familiengericht auf, dass Ihnen das Erscheinen zum Scheidungstermin nicht zugemutet werden kann, stellen wir den Antrag, Ihre persönliche Anhörung vor dem für Ihren Wohnort zuständigen Familiengericht durchzuführen.

Die Anhörung vor dem Familiengericht findet grundsätzlich im Beisein beider Ehegatten statt. Wir können beantragen, dass Sie in Abwesenheit Ihres Ehegatten angehört werden, wenn dies zu Ihrem Schutz erforderlich ist. 

Das Gericht wird in dem Scheidungstermin den Scheidungsbeschluss mündlich verkünden. Der schriftliche Scheidungsbeschluss wird durch das Familiengericht den Ehegatten zeitnah zugestellt.
Die Scheidung wird erst einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig.
Jeder Ehegatte oder ein Versorgungsträger; dieser nur im Hinblick auf den Versorgungsausgleich; können binnen eines Monates bei dem Familiengericht Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen. Das Beschwerdeverfahren wird dann vor dem zuständigen Oberlandesgericht bzw. dem Kammergericht (Berlin) durchgeführt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, bereits im Scheidungstermin auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel zu verzichten, wenn beide Ehegatten damit einverstanden und anwaltlich vertreten sind. Haben die Ehegatten im Scheidungstermin wirksam auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichtet, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Sollten Sie nach Einreichung des Scheidungsantrages Zweifel an dem Entschluss zur Scheidung bekommen, kann das Familiengericht auf Antrag das Scheidungsverfahren für die Dauer von bis zu einem Jahr zum Zwecke der Versöhnung aussetzen, § 136 FamFG.
Der Scheidungsantrag kann vor Rechtskraft der Scheidung zurückgenommen werden, § 141 FamFG. Die Rücknahme erstreckt sich auch auf die Folgesachen, mit Ausnahme von Folgesachen auf Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen.

Stirbt ein Ehegatte, bevor der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist, gilt das Verfahren nach § 131 FamFG als in der Hauptsache erledigt.

Erscheint der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zum Scheidungstermin, gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen, § 130 Abs. 1 FamFG.
Erscheint der Antragsgegner nicht zum Scheidungstermin, kann kein Versäumnisbeschluss ergehen, jedoch kann eine streitige Scheidung ausgesprochen werden, wenn der Richter nach Anhörung des Antragstellers von der Zerrüttung der Ehe überzeugt ist.

Gem. § 1355 Abs. 5 BGB kann der geschiedene Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zum Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen.

Wenn mindestens ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und/oder beabsichtigt, allein oder mit dem gemeinsamen Kind / den gemeinsamen Kindern ins Ausland zu ziehen, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Dies betrifft sowohl die Frage nach dem internationalen Verfahrensrecht, mithin die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen als auch die Frage, welches materielle Recht (Statut) zur Anwendung kommt.

Verfahrensrecht

§ 97 FamFG verweist darauf, dass vorrangig vor der Anwendung der §§ 98 ff. FamFG völkerrechtliche Verträge und Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind. Haben die Ehegatten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist § 98 FamFG nicht einschlägig.

Die allgemeine Zuständigkeit des Gerichts im Bereich des Scheidungsverfahrens ist in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) geregelt.

Der Anwendungsbereich für das Scheidungsverfahren ist gem. Art. 1 a Brüssel IIa-VO eröffnet

Eine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Brüssel IIa-VO ist gegeben, wenn die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

Art. 3 Abs. 1 Brüssel IIa-VO enthält verschiedene Gerichtsstände für das Scheidungsverfahren, die untereinander gleichwertig, d.h. alternativ anwendbar sind.

Der Scheidungsantrag kann vor dem deutschen Gericht eingereicht werden, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behält, wenn die Ehegatten gemeinsam in Deutschland gelebt haben,  der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland weiter begründet oder ein gemeinsamer Scheidungsantrag gestellt wird und einer der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat, wobei es ausreicht, wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag gem. § 134 FamFG zustimmt.

Sofern ein Ehegatte seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verlegt, kann der Scheidungsantrag auch in diesem Mitgliedsstaat gestellt werden. Ein Ehegatte kann das Scheidungsverfahren in diesem Mitgliedsstaat anhängig machen, wenn er sich als Angehöriger dieses  Mitgliedsstaates vor Antragstellung mindestens sechs Monate in dem Mitgliedsstaat aufgehalten hat. Das Scheidungsverfahren kann auch in dem Mitgliedsstaat, in dem ein Ehegatte wohnt, anhängig gemacht werden, wenn sich der Antragsteller seit mindestens einem Jahr in diesem Mitgliedsstaat aufhält.

Unabhängig davon, ob der Scheidungsbeschluss in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangen und rechtskräftig geworden ist, erfolgt die Anerkennung in Deutschland ohne weitere Nachprüfung.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates ist gem. Art. 21 Brüssel IIa-VO nicht erforderlich. Allerdings ist im Falle des im Ausland durchgeführten Scheidungsverfahrens zur Klarstellung der Anerkennungsfähigkeit anzuraten, die Anerkennung der Entscheidung gem. Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO bei dem Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Bezirk der Ehegatte sich aufhält, im standardisierten Nachweisverfahren gem. Art. 39 Brüssel IIa-VO i.V.m. § 48 IntFamRVG zu beantragen.

Scheidungsstatut

Gem. Art. 3 Nr. 1 d EGBGB ist in materieller Hinsicht die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden Rechts (Rom III-VO) maßgeblich.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Ehegatten eine Rechtswahl gem. Art. 5 Rom III-VO im Hinblick auf das für das Scheidungsverfahren anwendbare Recht getroffen haben. Sofern die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland haben, kann die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden. Es kann auch die Anwendung deutschen Rechts vereinbart werden, wenn der eine Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behält und der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet hat. Es besteht auch die Möglichkeit die Anwendung des Rechts des Staates zu vereinbaren, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt.

Die Rechtswahlvereinbarung ist gem. Art 46e EGBGB notariell zu beurkunden. Die Rechtswahlvereinbarung ist noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung durch gerichtliche Protokollierung gem. § 127a BGB möglich.

Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen, richtet sich das Scheidungsstatut nach Art. 8 Rom III-VO und zwar in der Reihenfolge der Buchstaben a) bis d). Entscheidend für die Anknüpfung ist der Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Es ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Selbstverständlich sind wir auch nach der Scheidung noch für Sie da!

Beachten Sie bitte unbedingt die wichtigen Hinweise für die Zeit nach der Scheidung.

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass ohne konkrete Beauftragung laufende Fristen von uns weder überwacht noch Anträge gestellt oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Falls der ein oder andere Punkt auf Sie zutrifft, sprechen Sie uns wieder an.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wichtige Hinweise nach der Scheidung!

Bewahren Sie bitte den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk sorgfältig auf. Sie benötigen den Scheidungsbeschluss, um die Rechtskraft der Scheidung zum Beispiel bei einer erneuten Eheschließung oder bei Namensänderung nachzuweisen.

Falls Sie in der früher mit Ihrem geschiedenen Ehemann zusammen bewohnten Wohnung verblieben sind, haben Sie innerhalb eines Jahres nach der Rechtkraft der Scheidung die Möglichkeit, durch gemeinsam mit Ihrem geschiedenen Ehegatten gegenüber dem Vermieter abgegebener Erklärung unabhängig von dessen Einverständnis eine Regelung des Mietverhältnisses zu erwirken. Sie oder Ihr geschiedener Ehegatte können das Mietverhältnis dann alleine fortsetzen. Nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung sind Änderungen des Mietverhältnisses nur noch mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit Rechtskraft der Scheidung. Geschiedene Ehegatten fallen mit Rechtskraft der Scheidung automatisch aus der Familienversicherung heraus. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der 3-Monatsfrist den Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung und lassen Sie sich den Eingang des Antrages schriftlich bestätigen. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr verpflichtet, Sie aufzunehmen.

Wurde der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Rente auf Antrag ungekürzt erhalten, wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstirbt und er die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Lassen Sie bei eigenem Rentenbeginn prüfen, was Ihnen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch zusteht.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Aus einem auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Titel kann nachehelicher Unterhalt nicht beansprucht werden. Es gilt der Grundsatz der Nichtidentität. Falls nachehelicher Unterhalt nicht geltend gemacht wurde, ist dieser erst geschuldet, nachdem Ihr geschiedener Ehegatte aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt in nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe zu zahlen oder durch eine konkret bezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wurde.
Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden, mit denen Unterhaltsansprüche tituliert wurden, können bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sowohl durch den Unterhaltsgläubiger als auch durch den Unterhaltsschuldner abgeändert werden. Eine Abänderung kann auch bei Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgen.
Über das Einkommen muss der Unterhaltsverpflichtete alle 2 Jahre auf Verlangen des Unterhaltsgläubigers Auskunft erteilen.
Eine Erhöhung des titulierten Unterhaltes kann ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Unterhaltschuldner zur Auskunftserteilung aufgefordert oder durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wurde.
Bei dynamisch tituliertem Kindesunterhalt ist darauf zu achten, dass sich der Unterhalt jeweils ändert, wenn Ihr Kind das 6., 12. und 18. Lebensjahr vollendet hat. Achten Sie auf die turnusmäßigen Erhöhungen der Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle zum Jahresanfang.
Wird Ihr Kind volljährig, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Der Unterhalt muss dann von dem volljährigen Kind selbst und nicht mehr durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, geltend gemacht werden.

Regelungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht können abgeändert werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung ein Antrag beim Familiengericht eingereicht werden. Die außergerichtliche Geltendmachung allein reicht nicht aus.

    Unver­bindliches Scheidungs­formular

    Mit Ihren Angaben erstellen wir unverbindlich einen Entwurf Ihres Scheidungsantrages und ermitteln die voraussichtlichen Scheidungskosten.

    Erst nachdem Sie diese Unterlagen von uns erhalten haben, entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Scheidung beauftragen wollen oder nicht.

    Mit dem Absenden dieses Formulars verpflichten Sie sich zu nichts.

    Die mit * versehenen Angaben sind zur Erstellung des Scheidungsentwurfs erforderlich.

    Angaben Ehefrau

    Angaben Ehemann

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    Angaben Trennung

    wegen, bei welchem Gericht, evtl. falls zur Hand Aktenzeichen


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    Durch das Betätigen des Buttons Senden übermitteln Sie uns Ihre Angaben. Aus diesen fertigen wir Ihnen einen Entwurf Ihres Scheidungsantrags und einen Kostenvoranschlag für die Scheidung. Dies ist völlig unverbindlich. Sie verpflichten sich hierdurch zu nichts.

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