Ehewohnung / Haushalt

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

In Fällen von Trennung und Scheidung sollten die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen und der Ehewohnung geregelt werden.

Es ist grundsätzlich zwischen der Trennungszeit und der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu differenzieren.

Bis zur Rechtskraft der Scheidung sind die Nutzungsrechte an den Haushaltsgegenständen und der Ehewohnung zu regeln. Eine endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen und der Ehewohnung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, es sei denn, die Ehegatten haben bereits vorher darüber eine Einigung erzielt.

Häufige Fragen zum Haushalt und zur Ehewohnung

Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die üblicherweise zur Einrichtung der Wohnung, einschließlich ihrer Ausschmückung und zur Hauswirtschaft bestimmt sind und die der gemeinsamen Lebensführung der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung dienen.

Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen. Eine Ehewohnung ist jede Räumlichkeit, die von den Ehegatten tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Als Ehewohnung können daher auch Wohnmobile, Gartenhäuschen oder Hausboote angesehen werden.

Es gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe angeschafft worden sind, beiden Ehegatten gehören.

Erwirbt ein Ehegatte vor der Trennung Haushaltsgegenstände für den gemeinsamen Haushalt, liegt ein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB vor, welches auch den anderen Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Beide Ehegatten werden nach den Grundsätzen der „Übereignung an den, den es angeht“ Miteigentümer.

Ein Auto ist in der Regel als Vermögensgegenstand bei dem Zugewinn zu berücksichtigen und stellt keinen Haushaltsgegenstand dar.

Etwas anderes gilt nur, wenn das Auto aufgrund entsprechender Widmung ausschließlich als Familienfahrzeug, z.B. für Einkäufe, um die Kinder zur Schule zu fahren oder für Freizeitfahrten genutzt wurde und die Ehegatten das Auto nicht für persönliche, insbesondere berufliche Fahrten genutzt haben.

Grundsätzlich darf kein Ehegatte gegen den Willen des anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernen.

Wurden Haushaltsgegenstände in verbotener Eigenmacht aus der Ehewohnung entfernt, steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu.

Etwas anderes gilt nur, wenn der entfernende Ehegatte Alleineigentümer der Haushaltsgegenstände ist oder ihm die Haushaltsgegenstände zum alleinigen Gebrauch überlassen wurden.

Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes muss in einem Haushaltsteilungsverfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden kann.

Der Haushalt wird nach der Trennung vorläufig geteilt und die Benutzung der Haushaltsgegenstände geregelt. Eine Änderung der Eigentumslage erfolgt nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Ehegatten außergerichtlich endgültig verständigen.

Nach der Trennung kann zunächst jeder Ehegatte die Herausgabe der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten verlangen.

Es besteht jedoch die Verpflichtung, dem anderen Ehegatten die Haushaltsgegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt, wenn die Überlassung der Billigkeit entspricht.

Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Abzustellen ist insoweit auf die Bedürftigkeit der Ehegatten.

Können sich die Ehegatten nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Das Familiengericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Nach der Scheidung erfolgt eine endgültige Verteilung der Haushaltsgegenstände.

Gem. § 1568b BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist, als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Der Ehegatte, der sein Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Nein. Jeder Ehegatte muss dem anderen Ehegatten während der Trennungszeit die Nutzungsmöglichkeit an der Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung einräumen.

Die Wohnung verliert den Charakter als Ehewohnung, wenn beide Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen sind oder die Ehegatten sich eindeutig und endgültig darüber geeinigt haben, dass die Wohnung künftig nur noch einem Ehegatten zustehen soll.

Jeder Ehegatte hat während der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ein Recht zum Besitz an der Ehewohnung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zur Vermeidung einer unbilligen Härte gem. § 1361b BGB zu stellen, wenn Ihr Ehegatte Ihr Wohl oder das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt oder Ihr Ehegatte widerrechtlich und vorsätzlich Sie an dem Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung droht.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Wohnen „unter einem Dach“ in rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen unerträglich macht.

Im Falle einer vorsätzlichen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit kann Ihnen nach § 2 Gewaltschutzgesetz die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden in der Regel für die Dauer von 6 Monaten befristet.

Ist Ihr Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er nicht binnen 6 Monaten nach dem Auszug Ihnen gegenüber ernsthafte Rückkehrabsichten bekundet, wird unwiderleglich vermutet, dass er Ihnen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. In diesem Fall kann Ihr Ehegatte nicht wieder in die Ehewohnung zurückkehren.

Das Mietverhältnis über die Ehewohnung kann nur durch beide Ehegatten gekündigt werden, wenn beide Ehegatten Mieter der Wohnung sind.

Nach endgültiger Trennung kann der Ehegatte, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, von dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages verlangen, wenn der verbliebene Ehegatte nicht bereit oder in der Lage ist, den ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von den Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizustellen.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung muss der andere Ehegatte der Kündigung des Mietvertrages zustimmen.

Ist nur ein Ehegatte Mieter der Wohnung, ist dessen Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses über die Ehewohnung gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB beschränkt. Das Familiengericht kann dem anderen Ehegatten trotz Kündigung des Mietverhältnisses die Ehewohnung zur Nutzung zuweisen.

Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, haften sie im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Miete. Hier kann es im Einzelfall zu einer Überlagerung mit Fragen des Trennungsunterhaltes kommen.

Im Falle der endgültigen Trennung kann der Ehegatte, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen, wenn nicht Gründe der ehelichen Solidarität entgegenstehen.

Dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist eine angemessene Überlegungsfrist von ca. 3 Monaten einzuräumen. Wirkt der Ehegatte nicht an der Beendigung des Mietverhältnisses mit und entschließt er sich, die Ehewohnung weiter zu bewohnen, muss er die Miete auch für die Zeit der Überlegungsfrist im Innenverhältnis alleine tragen.

Gem. § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Wohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist, als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Mit der Scheidung kann das Familiengericht einem der Ehegatten die Wohnung endgültig zur alleinigen Nutzung zuweisen.

Ist ein Ehegatte Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.

Innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Scheidung können die Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter unabhängig von dessen Einverständnis eine Regelung des Mietverhältnisses erwirken. Sie oder Ihr geschiedener Ehegatte können das Mietverhältnis dann alleine fortsetzen. Nach Ablauf der Jahresfrist sind Änderungen des Mietverhältnisses nur noch mit Zustimmung des Vermieters möglich.

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