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Steuertipps

Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller

02.08.2018
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Ehegatten können gem. § 26 Abs. 1 EStG zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Die Einkünfte der Ehegatten werden bei der Zusammenveranlagung zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Durch das Splitting-Verfahren reduziert sich in der Regel die Steuerlast, da bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag berücksichtigt wird, auch wenn ein Ehegatte keine Einkünfte erzielt. Absetzungsbeträge, wie z.B.: für Vorsorgeaufwendungen verdoppeln sich.

Ehegatten können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Bei etwa gleich hohem Einkommen ist die Steuerklassenkombination IV/IV zu empfehlen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse eher 40% zu 60%, ist die Wahl der Steuerklassenkombination III/V anzuraten. 

Die Zusammenveranlagung ist nach § 26 Abs. 1 EStG bereits im Jahre der Eheschließung möglich. Um Steuern zu sparen, reicht die Eheschließung am 31.12. aus.

Auch im Trennungsjahr ist noch eine Zusammenveranlagung möglich. Es ist daher mitunter sinnvoll, eine Trennung erst nach Silvester zu vollziehen. 

Das Zusammenleben der Ehegatte für kurze Zeit zum Zwecke der Versöhnung unterbricht das Trennungsjahr nicht. Unternehmen die Ehegatten einen ernsthaften Versöhnungsversuch, kann auch nach dem auf die Trennung folgenden Jahr zur Zusammenveranlagung zurückgekehrt werden. Dies ist unproblematisch möglich, wenn die Ehegatten für einige Wochen wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Gelegentliche Besuche oder gemeinsame Urlaube, die nicht dem Zweck dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, reichen nicht aus.

Achtung Spekulationssteuer

In § 23 Abs. 1 EStG ist geregelt, dass private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung / Scheidung seinen Miteigentumsanteil an dem Familienheim auf den anderen Ehegatten überträgt.

Die Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG normiert. Die Einkommensteuer fällt nicht an, wenn die Immobilie zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

  • 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG greift auch ein, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zusammen mit einem Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt, dagegen nicht, wenn die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlassen wird, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Ferner liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Die Mitbenutzung des Wohngrundstücks durch einen das Kind betreuenden Elternteil schließt jedoch die alleinige Nutzung durch das Kind aus. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern. (BFH Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21)

Lebt nach der Trennung auch der betreuende Ehegatte weiter in dem Familienheim und ist die Spekulationsfrist von 10-Jahren noch nicht verstrichen, ist auf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils die Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz an das Finanzamt zu zahlen.

Es ist daher zu empfehlen, das Veräußerungsgeschäft in dem Jahr des Auszuges aus dem Familienheim vorzunehmen oder das Verstreichen der 10-Jahresfrist abzuwarten.


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