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News und aktuelle Informationen

Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller

25.07.2026
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Bleiben Sie stets über aktuelle Entwicklungen und Gesetzesänderungen im Familienrecht informiert.

Familienrecht im Wandel – geplante Reform des Familienrechts

In vielen Teilbereichen des Familienrechts waren durch die Ampel-Regierung umfassende Veränderungen geplant. Bereits der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 24.11.2021 sah umfassende Änderungen zum Familienrecht vor. Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.08.2023 und am 16.01.2024 Eckpunktepapiere zur Reform des Familienrechts veröffentlicht und angekündigt, die entsprechenden Gesetzesentwürfe bis zum Sommer 2024 vorzulegen. Das Gesetzgebungsverfahren sollte bis zum Jahr 2025 abgeschlossen sein. Realisiert wurden die Gesetzesvorhaben nach dem Aus der Ampel-Regierung nicht mehr.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz wurden am 09.12.2024

  • der Entwurf zur Modernisierung des Unterhaltsrechts
  • der Entwurf zur Reform des Kindschaftsrechts
  • der Entwurf zur Reform des Abstammungsrechts

 

veröffentlicht.

Am 22.5.2026 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorgestellt. 

Die geplante Reform soll vor allem Menschen besser schützen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, und gleichzeitig die Rolle von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren stärken.

  1. Einstweilige Anordnungen und Beschwerde (§ 57 FamFG‑E)

 

Wenn ein Gericht im Eilverfahren vorläufig über den Umgang mit einem Kind entscheidet (z.B. wer das Kind wann sehen darf), sollen diese Entscheidungen künftig häufiger mit der Beschwerde angegriffen und von einer höheren Instanz überprüft werden können

Die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird neu geregelt und auf „gemischt mündlich‑schriftliche“ Verfahren zugeschnitten, um eine effektivere Kontrolle von Eilentscheidungen – insbesondere in Gewalt‑ und Kinderschutzkonstellationen – zu ermöglichen.

Umgangssachen werden ausdrücklich in den Kreis der im Einstweiligen Anordnungsverfahren anfechtbaren Entscheidungen einbezogen; zugleich sieht der Entwurf eine Begrenzung der Anfechtbarkeit sehr kurzzeitiger Regelungen vor.

  1. Stellung und Verfahrensrechte von Kindern (§§ 9, 60, 164 FamFG‑E)

 

Die Verfahrensfähigkeit von Kindern ab 14 Jahren soll auf alle Verfahren ausgedehnt werden, die ihre Person betreffen oder in denen sie vor einer Entscheidung anzuhören sind. Korrespondierend werden Beschwerderecht und Begründungs‑ sowie Bekanntgabepflichten gegenüber dem Kind ausdrücklich geregelt und ausgeweitet.

  1. Anhörungen in der Beschwerdeinstanz (§ 68 Abs. 3, 5 FamFG‑E)

 

In bestimmten Kindschafts‑ und Kinderschutzverfahren (u.a. nach §§ 1632 Abs. 4, 1666 Abs. 3 Nr. 6, 1684 Abs. 4 BGB) soll ein Verzicht auf erneute Anhörungen von Kind und Eltern möglich sein, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorliegen.

  1. Beteiligung von Pflegepersonen (§ 161 FamFG‑E)

 

Pflege‑ und andere Bezugspersonen sollen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen und bei längerer Familienpflege, zwingend zu beteiligen sein (Umstellung von „Kann-“ auf „Muss‑Beteiligung“).

  1. Gespräche mit Verfahrensbeistand und Sachverständigen (§§ 158d, 163 Abs. 3 FamFG‑E)

 

Eltern werden verpflichtet, persönliche Gespräche des Verfahrensbeistands mit dem Kind zu ermöglichen; das Gericht kann dies bei Bedarf mit Zwangsmitteln durchsetzen. Über § 163 Abs. 3 FamFG‑E soll eine entsprechende Pflicht auch für Sachverständigengespräche normiert werden.

  1. Amtsermittlung bei häuslicher Gewalt (§ 156a FamFG‑E)

 

Es wird eine spezielle Norm zur Amtsermittlung in Kindschaftssachen bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt eingeführt. Gerichte sollen Häufigkeit, Dauer, Intensität und Wiederholungsgefahr der Gewalt sowie Auswirkungen auf Kind und gewaltbetroffene Elternteile systematisch aufklären und geeignete Schutzmaßnahmen treffen, u.a. mit Bezug auf Gefährdungsanalysen nach der Istanbul‑Konvention.

  1. Einschränkung des Hinwirkens auf Einvernehmen bei Gewalt (§ 156 Abs. 2 FamFG‑E)

 

Bei konkreten Anhaltspunkten für häusliche Gewalt eines Elternteils soll das Gericht grundsätzlich weder auf einvernehmliche Lösungen hinwirken noch gemeinsame Informations‑ oder Beratungsgespräche anordnen. Damit wird das Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegung in Gewaltkonstellationen aus der Istanbul‑Konvention umgesetzt.

  1. Gerichtliche Billigung von Elternvereinbarungen (§ 156 Abs. 3 FamFG‑E)

 

Die Billigungsmöglichkeit des Gerichts wird auf Vereinbarungen zur Übertragung der elterlichen Sorge erweitert; das Gericht billigt, sofern nicht aus Kindeswohlgründen eine abweichende Regelung geboten ist. Das 14‑jährige Kind und der Verfahrensbeistand sind in den Billigungsprozess einzubeziehen.

  1. Wahlgerichtsstände bei häuslicher Gewalt (§§ 152, 170, 211, 232 FamFG‑E)

 

In Kindschafts‑, Abstammungs‑ und Kindesunterhaltssachen werden zusätzliche Wahlgerichtsstände geschaffen, etwa am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bei bestimmten Gewaltschutzmaßnahmen oder am Wohnsitz des Opfers in Gewaltschutzsachen. Ziel ist es, Anonymität und Sicherheit des Opfers zu stärken und räumliche Nähe zwischen Opfer und zuständigem Gericht zu schaffen.

  1. Mitteilung der Antragsschrift in Gewaltschutzsachen (§ 211a FamFG‑E)

 

Gewaltschutzanträge sollen zusätzliche Angaben (Kinder im Haushalt, laufende Kindschaftsverfahren, Geheimhaltungsinteresse zum Aufenthaltsort, Widerspruch gegen Übermittlung an die Polizei) enthalten. Grundsätzlich ist eine Benachrichtigung der Polizei über die Antragstellung vorgesehen, sofern kein Widerspruch des Opfers erfolgt.

  1. Beteiligung des Jugendamts und Mitteilungspflichten (§§ 212, 216a, 88 Abs. 3, 96 Abs. 2 FamFG‑E)

 

Die Kann‑Beteiligung des Jugendamts wird auf Verfahren nach § 1 GewSchG erstreckt. Entscheidungen und Ordnungsmittelanordnungen in Kindschafts‑ und Gewaltschutzsachen sollen dem Jugendamt (und teils der Polizei) mitgeteilt werden. Ordnungsmittelanordnungen in Umgangs‑ und Herausgabeverfahren sowie in Gewaltschutzsachen sind künftig obligatorisch an Jugendamt und/oder Polizei zu melden, um Schutz‑ und Kinderschutzmaßnahmen zu ermöglichen.

  1. Qualifikation von Familienrichterinnen und Familienrichtern (§ 23b GVG‑E)

 

23b Abs. 3 GVG soll ergänzt werden. Familienrichter müssen künftig belegbare Kenntnisse im Gewaltschutzrecht, in Dynamik und Auswirkungen häuslicher Gewalt, in der Entwicklungspsychologie des Kindes und in der Kommunikation mit Kindern nachweisen. Damit soll die Sensibilität der Gerichte für häusliche Gewalt und kindliche Traumatisierungen erhöht werden.

Am 11.5.2026 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) vorgestellt. 

Die Bundesregierung plant mit dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) eine umfassende Überarbeitung der Regeln rund um elterliche Sorge, Umgang und Pflegekinder.  Ziel ist ein klareres, moderneres Gesetz, das die heutige Lebenswirklichkeit von Familien besser abbildet und wichtige Gerichtsentscheidungen direkt im Gesetz.

  1. Neue Struktur und Grundprinzipien

 

Das gesamte Kindschaftsrecht soll systematisch neu geordnet werden. Am Anfang sollen die Grundprinzipien der Elternverantwortung und der Kindeswohlgrundsatz klar und ausführlich geregelt werden. Die Vorschriften werden in Untertitel und Kapitel gegliedert, damit sie übersichtlicher und leichter lesbar sind. Man soll schneller erkennen können, welche Rechte und Pflichten Eltern und Kinder haben und welche Leitgedanken für Entscheidungen des Gerichts gelten.

  1. Stärkung der Rechte des Kindes

 

Der Entwurf betont an mehreren Stellen eigene Rechte und Mitbestimmungsrechte des Kindes. Das Gesetz soll genauer beschreiben, was beim Kindeswohl zu beachten ist.

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres soll das Kind bei bestimmten Erklärungen und Vereinbarungen der Eltern zum Sorge- oder Umgangsrecht mitbestimmen und zustimmen müssen. Kinder ab 14 sollen eigene Anträge ans Gericht stellen können, z.B. zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil oder zur Begründung gemeinsamer Sorge.

Die Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes zwischen den Eltern soll vom Einverständnis des Kindes abhängen; auch hier wird der Schutz der Privatsphäre des Kindes gestärkt.

Das Umgangsrecht des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen (z.B. Großeltern, Stiefeltern, Pflegeeltern) wird ausgebaut und klarer geregelt.

  1. Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

 

Ein wichtiges Ziel ist es, die gemeinsame elterliche Sorge zu erleichtern und an moderne Familienformen anzupassen. Im Diskussionsentwurf war eine „automatische“ gemeinsame Sorge nach der Geburt mit Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen. Der aktuelle Referentenentwurf 2026 hält im Grundsatz an der Erleichterung der Begründung gemeinsamer Sorge fest, nutzt aber eine Widerspruchslösung. Nicht verheiratete Väter sollen leichter in die gemeinsame Verantwortung kommen; gleichzeitig bleiben Schutzmechanismen bestehen, falls eine gemeinsame Sorge im Einzelfall nicht kindeswohlgerecht ist.

  1. Elternvereinbarungen (neue Möglichkeiten für außergerichtliche Lösungen)

 

Eltern sollen mehr Gestaltungsmöglichkeiten haben, ohne sofort vors Gericht ziehen zu müssen; dabei bleiben Schutzregeln für Mutter, Vater und Kind bestehen.

Der Entwurf will die Autonomie der Eltern stärken, also ihren Spielraum, einvernehmliche Lösungen ohne Gericht zu finden. Geplant ist eine neue Vorschrift § 1641 BGB‑E, die es Eltern ermöglichen soll, die elterliche Sorge durch Vereinbarung flexibler zu gestalten. Die Eltern können vereinbaren, dass ihnen die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam zusteht oder auf einen Elternteil (zurück‑)übertragen wird.  Vor einer solchen Vereinbarung ist eine verpflichtende Beratung beim Jugendamt vorgesehen; ohne Beratungsnachweis darf die notwendige öffentliche Beurkundung nicht erfolgen.

Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts der unverheirateten Mutter auf den Vater soll aus Schutzgründen frühestens acht Wochen nach der Geburt zulässig sein (§ 1641 Abs. 4 BGB‑E). Ein endgültiger Verzicht auf Sorgerecht ist nicht möglich, weil die Vereinbarung später abgeändert werden kann (§ 1641 Abs. 5 BGB‑E). § 1640 BGB‑E übernimmt die bisherige Rechtsprechung. Gegenleistungen oder Vertragsstrafen in solchen Vereinbarungen sind unzulässig.

Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass bestimmte Sorgebefugnisse auch auf Dritte (z.B. Stiefeltern, Pflegeeltern) übertragen werden können; diese bereits heute praktizierten Modelle sollen gesetzlich klar geregelt werden. Damit können Alltagskonstellationen (Patchwork, Pflegekinder) besser rechtlich abgebildet werden.

  1. Umgangsrecht und Betreuungsmodelle

 

Es wird klarer, wer typischerweise Fahrtkosten, Übernachtung etc. trägt; zugleich bleibt Raum für Einzelfallgerechtigkeit.

Mit § 1688 BGB‑E soll erstmals ausdrücklich geregelt werden, dass die Kosten des Umgangs grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen sind. Bei grober Unbilligkeit („krass unfaire“ Ergebnisse) kann das Gericht eine andere Kostenverteilung anordnen. Streit über Umgangskosten soll nicht das eigentliche Umgangsverfahren belasten, sondern in einer sonstigen Familienstreitsache entschieden werden.

Der Entwurf hält an den Modellen Residenzmodell, asymmetrisches Wechselmodell und paritätisches Wechselmodell fest. Der Gesetzgeber will viele bereits durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsätze kodifizieren und damit Rechtssicherheit schaffen.

  1. Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt

 

Einer der Schwerpunkte des Entwurfs ist der Schutz von Eltern und Kindern vor häuslicher Gewalt. Der Entwurf sieht eine gesetzliche Definition häuslicher Gewalt vor. Miterlebte Gewalt und der Schutzbedarf des betreuenden Elternteils sollen bei Entscheidungen über Sorge und Umgang ausdrücklich stärker berücksichtigt werden.

  1. Pflegekinder und Pflegeeltern

 

Vorgesehen sind klarere Regeln zur Genehmigung von Pflegestellenwechseln, zur Verbleibensanordnung und zu besonderen Wohlverhaltenspflichten zwischen Eltern und Pflegeeltern.

  1. Vertretungsbefugnis im Wechselmodell

 

Der Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) regelt die Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen ausdrücklich neu in einem eigenen § 1640 BGB‑E. An die Stelle des alten Begriffs der „Obhut“ tritt der „überwiegend betreuende Elternteil“; damit wird sprachlich und systematisch an das heute übliche Denken in Betreuungsanteilen angeknüpft.

Geplant ist in § 1640 Abs. 1 Nr. 2 BGB‑E, dass Eltern, die das Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, das Kind im Unterhaltsverfahren vertreten können.  Die Geltendmachung erfolgt als Anspruch des Kindes. Jeder Elternteil darf das Kind hierfür allein vertreten. Der Elternteil kann also im Namen des Kindes Auskunft verlangen, Unterhalt berechnen lassen und gegebenenfalls ein Verfahren gegen den anderen Elternteil führen. Die Regelung soll auch bei Eltern gelten, die miteinander verheiratet sind oder waren.

Bei noch verheirateten, aber getrenntlebenden Eltern soll die Durchsetzung prozessual weiterhin über eine Verfahrensstandschaft erfolgen. Der Elternteil führt das Verfahren im eigenen Namen für den Anspruch des Kindes. Die Entscheidung wirkt dann für und gegen das Kind. Beide Eltern können theoretisch wechselseitig Ansprüche des Kindes gegen den jeweils anderen geltend machen.

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Kindesunterhalt, können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Jugendamt beantragt werden.

Bis zum 30.06.2017 konnte ein minderjähriges Kind Unterhaltsvorschuss nur verlangen, bis es das 12. Lebensjahr vollendet hatte. Die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss war beschränkt auf 72 Monate.

Seit dem 01.07.2017 sind auch Minderjährige über das 12. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt, Unterhaltsvorschuss zu beziehen. Die Beschränkung der Bezugsdauer auf maximal 72 Monate ist entfallen.

Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht erst bei dem Vorliegen eines Wechselmodells, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, das Kind wesentlich mitbetreut und der andere Elternteil damit in einer Weise entlastet wird, dass kein typischer Fall eines Alleinerziehenden vorliegt. (BVerwG Urteil vom 11.10.2012, 5 C 20/11) Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat entschieden, dass ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dann nicht mehr gegeben ist, wenn der andere Elternteil das Kind mehr als ein Drittel der gesamten Zeit in seiner Obhut hat und betreut. (OVG Greifswald Urteil vom 10.12.2019 LB 197/18)

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023 (BVerwG 5 C 9.22) besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur in Fällen nicht, in denen die Eltern eines Kindes getrennt leben und der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht leistet, sich aber an der Betreuung des Kindes zu mindestens 40% beteiligt. Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also nach den Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, und zwar ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Bei ganztätig wechselweiser Betreuung kommt es darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält.

Gem. § 7a UVG wird der nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt.

Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge.

Die Frage, ob im Fall des Bezugs von Grundsicherungsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach dem SGB II der Träger der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund der Vorschrift des § 7a UVG daran gehindert ist, gegen diesen den auf ihn gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, war bisher höchstrichterlich nicht geklärten.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2022 – II-3 UF 142/21 (FamRZ 2023, 197) steht dem nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch der Einwand des § 7a UVG entgegen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen i. S. von § 11 I S. 1 SGB II verfügt. Die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ist nach der Auffassung des OLG Düsseldorf ausgeschlossen, weil unter Verfolgen i.S.v. § 7a UVG auch die gerichtliche Geltendmachung zu verstehen ist und nicht lediglich das Beitreiben des Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung.

Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde beim BGH unter der Geschäftsnummer: XII ZB 190/22 geführt.

Die Frage, ob im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II der Träger der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund der Vorschrift des § 7a UVG darin gehindert ist, gegen den Unterhaltsschuldner den auf ihn gem. § 7 UVG übergegangen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen kann, hat der BGH zwischenzeitlich geklärt.

Nach der Entscheidung des BGH vom 31.05.2023 (Geschäftsnummer: XII ZB 190/22) untersagt § 7a UVG auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Zum 01.01.2025 ist § 7a UVG außer Kraft getreten. § 7a UVG ist weiterhin anzuwenden auf Unterhaltsansprüche, die vor dem 01.01.2025 fällig geworden und auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind. (BGH Beschl. vom 21.05.2025 – XII ZB 486/24)

Istanbul-Konvention Art. 31

Bei gerichtlichen Entscheidungen zum Umgang und zur elterlichen Sorge gem. §§ 1684, 1666, 1671, 1697a BGB ist auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 (sog. Istanbul-Konvention IK) zu beachten, welches Deutschland am 12.10.2017 ratifiziert hat und das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getreten ist. Die Istanbul-Konvention ist bei der Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen. In Art. 31 ist geregelt:

Art. 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.

Die Istanbul-Konvention verfolgt den Zweck des verbesserten Schutzes von Frauen vor Gewalt. Es soll sichergestellt werden, dass gewalttätige Vorfälle bei den Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht berücksichtigt und die Rechte und die Sicherheit des Opfers und der Kinder nicht gefährdet werden. In Art. 3a der Istanbul-Konvention ist Gewalt gegen Frauen als alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen, definiert. Häusliche Gewalt sind nach Art. 3b der Istanbul-Konvention alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer und wirtschaftlicher Gewalt innerhalb der Familie oder häuslichen Einheit unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Als völkerrechtlicher Vertrag begründet die Istanbul-Konvention kein unmittelbar geltendes Recht des Betroffenen. Da Deutschland die Istanbul-Konvention ratifiziert hat, ist diese rechtlich bindend und muss in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Solange eine Umsetzung in nationales deutsches Recht nicht erfolgt ist, sind die Wertungen der Istanbul-Konvention in gerichtliche Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht einzubeziehen. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient. In Betracht kommen bei häuslicher Gewalt insoweit der Entzug der elterlichen Sorge, der Ausschluss oder die Einschränkung des Umgangs sowie die Bestellung eines Umgangspflegers, wobei letztendlich immer das Kindeswohl ausschlaggebend ist, die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt aber zu berücksichtigen ist.

Häufig erachten Familiengerichte in Umgangsverfahren noch die häusliche Gewalt gegen die Kindesmutter als nicht relevant bei der Entscheidung über den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind.  Eine Umgangspflegschaft wird in der Regle nur bei häuslicher Gewalt gegen das betroffene Kind selbst, nicht jedoch bei häuslicher Gewalt gegenüber der Kindesmutter angeordnet.

Mittelbar oder unmittelbar miterlebte häusliche Gewalt wirkt sich jedoch auch auf das Kindeswohl aus. Eine mögliche Retraumatisierung der Kindesmutter durch die Verpflichtung zur unbegleiteten Umgangsgewährung und/oder Kooperation in sorgerechtlichen Angelegenheiten kann in Extremfällen dazu führen, dass die Kindesmutter als Obhutselternteil für das Kind nicht mehr als zuverlässige Ressource zur Verfügung steht, was in jedem Fall eine Kindeswohlgefährdung begründet.

Das Kammergericht Berlin hat in der Entscheidung vom 04.08.2022 (Geschäftsnummer: 17 UF 6/21) in einem Fall häuslicher Gewalt das Umgangsrecht des Kindesvaters auf einen Nachmittag im Monat für die Dauer von 5 Stunden beschränkt und eine Umgangspflegschaft angeordnet. Das Kammergericht Berlin vertritt die Auffassung, dass die Belastung der Kindesmutter und damit auch die Belastung des Kindes durch die monatlichen Umgänge und durch den Umgangspfleger, der das Kind zum Umgang aus der Kindertagesstätte abholt und zum Kindesvater bringt sowie das Kind nach dem Umgang wieder in den mütterlichen Haushalt zurückführt, auf ein zumutbares Maß reduziert wird.

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 10.09.2024 – 6 UF 144/24 FamRZ 2024, 1937 können die vom Kindesvater verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter es im Einzelfall im Hinblick auf Art. 31 der Istanbul-Konvention gebieten, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung zu bewerten. Der gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Restkooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, sodass auch die Erteilung einer vom gewalttätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht.

Nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken Beschluss vom 17.04.2024 – 6 UF 22/24, FamRZ 2024, 1269 verstärkt die Ausstrahlungswirkung von Art. 31 der Istanbul-Konvention zum einen die Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts in diese Richtung, zum anderen wirkt jene Norm auch materiell-rechtlich auf die Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, sofern der betreuende Elternteil erlittene häusliche Gewalt einwendet. Insbesondere darf es diesem Elternteil nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt werden, wenn er sich gegenüber dem anderen Elternteil aufgrund – erwiesenermaßen- erlebter häuslicher Gewalt ablehnend verhält (vgl. EuGHMR, FamRZ 2023, 277). Der gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel nicht zur einer „Restkooperation“ mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, sodass selbst eine ihm vom anderen Elternteil umfassend erteilte Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils häufig nicht entbehrlich machen wird.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.07.2022 (Geschäftsnummer: II-14 UF 66/22) auch unter Verweis auf Art. 31 der Istanbul-Konvention der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn übertragen, nachdem der Kindesvater die Halbschwester des betroffenen Kindes sexuell missbraucht hatte und wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern rechtskräftigt verurteilt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des sexuellen Missbrauchs der Tochter, sei der Kindesmutter eine Kooperation mit dem Kindesvater nicht mehr zuzumuten und das Wohl des gemeinsamen Sohnes wäre gefährdet, wenn die Stabilität des familiären Verhältnisses der Kindesmutter, des gemeinsamen Sohnes und der Halbschwester durch einen auch nur geringfügigen Kontakt mit dem Kindesvater belastet wird.

Stiefkindadoption nicht miteinander verheirateter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2019 (1 BvR 673/17) festgestellt hat, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG verstößt und Stiefkinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unangemessen benachteiligt, hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Stiefkindadoption unverheirateter Paare zugelassen. Der neue § 1766a BGB ist zum 31.03.2020 in Kraft getreten. Die Annahme von Kindern des nichtehelichen Lebenspartners ist möglich, wenn zwei Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Partner seit mindestens 4 Jahren oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenleben.

Sorgerecht

Nach altem Recht konnte der nicht mit der Mutter verheiratete Vater die gemeinsame elterliche Sorge ohne Zustimmung der Mutter nicht erhalten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 03.12.2009 (Az. 22028/04) die Unvereinbarkeit einer Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts für nichtverheiratete Väter mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte festgestellt. Die damalige Rechtslage in Deutschland führte nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung unverheirateter Väter wegen des Geschlechts und im Vergleich zu geschiedenen Vätern.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) festgestellt, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 GG verletzt ist, da er nach bisher geltendem Recht ohne Zustimmung der Kindesmutter generell von der Sorgerechtstragung für sein Kind ausgeschlossen war und nicht gerichtlich überprüfen lassen konnte, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge zu übertragen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung war § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten war, dass dies dem Kindeswohl entspricht. § 1672 BGB war mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Durch die am 19.05.2013 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge wurde die gemeinsame elterliche Sorge auch der nicht miteinander verheirateten Eltern als Regelfall normiert. Es besteht auch nach der Gesetzesänderung nach wie vor ein originäres alleiniges Sorgerecht der Mutter, § 1626a Abs. 3 BGB. Der Vater wird nicht automatisch mit der Geburt des Kindes sorgeberechtigt.
Nur in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge eine Kindeswohlgefährdung begründen würde, ist dem Antrag des Vaters auf Übertagung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht stattzugeben (negative Kindeswohlprüfung). Die Gründe, aus denen eine Kindeswohlgefährdung abgeleitet werden könnte, sind durch die Mutter vorzutragen.

Umgang

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) kann nunmehr auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werden. Bei einem paritätischen Wechselmodell erfolgt die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen durch den Vater und die Mutter. Eine auf ein paritätisches Wechselmodell ausgerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Die Eltern müssen in der Lage sein, in Bezug auf das gemeinsame Kind Absprachen und Entscheidungen zu treffen. Dem Kindeswohl entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht, wenn dadurch eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeigeführt werden soll. Das Residenzmodell ist beizubehalten, wenn die geteilte Betreuung dem Wohle des Kindes nicht entspricht und das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist.

Seit dem 13.07.2013 hat auch der leibliche Vater eines Kindes, für das die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Bei berechtigtem Interesse besteht ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Eheschließung

Seit dem 01.10.2017 kann die Ehe sowohl von zwei Personen verschiedenen Geschlechts als auch von zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden (Ehe für alle). Die Begründung neuer Lebenspartnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist nicht mehr möglich.

Seit dem 22.07.2017 kann die Ehe nicht mehr vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (Verbot der Kinderehe).

Güterrecht

Am 29.01.2019 ist die europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten. Die Güterrechtsverordnung gilt für alle Ehen, die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden.

Die Güterrechtsverordnung enthält Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und regelt die Rechtsverhältnisse bei Ehe mit internationalem Bezug sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes.

Der europäische Güterrechtsbegriff umfasst sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen Ehegatten und im Verhältnis der Ehegatten zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.

Nach Art. 22 EUGüVO können Ehegatten das anwendbare Güterrecht bestimmen. Es kann das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Staates, dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten angehört, gewählt werden.

Während des Bestehens der Ehe kann die Rechtswahl mit Wirkung ex nunc vorgenommen. Eine rückwirkende Änderung (ex tunc) erfolgt nur, wenn die Ehegatten dies ausdrücklich vereinbart haben und Ansprüche Dritter durch die rückwirkende Änderung nicht beeinträchtigt werden.

Die in Deutschland getroffene Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 26 EUGüVO. Es ist in folgender Reihenfolge das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben, anderenfalls das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind, anwendbar.


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