Düsseldorfer Tabelle
Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller
In der Düsseldorfer Tabelle wird der Mindestunterhalt festgelegt. Der Mindestunterhalt orientiert sich an dem steuerfreien Existenzminimum. Grundlage ist der alle zwei Jahre für steuerliche Zwecke zu erstellende Existenzminimumbericht. Diese Daten werden von der Mindestunterhaltsverordnung übernommen und so der Mindestunterhalt für zwei aufeinander folgende Jahre bestimmt. Der Mindestunterhalt ist Grundlage für die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen. Die Bedarfssätze werden prozentual erhöht. Die Erhöhung erfolgt bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und in der 6. bis 15. Einkommensgruppe um jeweils 8% bis auf maximal 200%. Übersteigt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen 5.500,00€ erfolgte bisher keine prozentuale Erhöhung mehr. Wurde ein höherer Unterhalt als 160% des Mindestunterhaltes gefordert, konnte eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen. Der Bundesgerichtshof lässt nunmehr eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrages zu. (BGH Beschluss vom 16.09.2020 XII ZB 499/19) Erstmals in der Düsseldorfer Tabelle 2022 wurden unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung die Einkommensgruppen von bisher 10 Einkommensgruppen (5.101,00€ bis 5.500,00€) auf 15 Einkommensgruppen (9.501,00€ bis 11.000,00€) erhöht. Aufgrund der Entscheidung des BGH (Beschluss v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19) wurde der Erwerbstätigenbonus in der Düsseldorfer Tabelle ab dem Jahr 2022 bundeseinheitlich auf 1/10 angepasst. Eine Erhöhung der Selbstbehalte erfolgte nicht. Der Mindestunterhalt setzt sich zusammen aus dem laufenden Lebensbedarf in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs nach dem SGB II, dem persönlichen Schulbedarf, den Bedarfen für Schulausbildung und gesellschaftliche Teilhabe nach § 28 SGB II und den Wohnkosten. Die Wohnkosten sind unabhängig von den Altersstufen und mit 20% des Bedarfs eines Kindes in der 2. Altersstufe berücksichtigt.
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt :
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 486,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 558,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 653,00€
Der Mindestunterhalt 2025 beträgt :
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 482,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 554,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 649,00€
Der Mindestunterhalt 2024 beträgt :
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 480,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 551,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 645,00€
Der Mindestunterhalt 2023 beträgt :
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 437,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 502,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 588,00€
Der Mindestunterhalt 2022 beträgt :
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 396,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 455,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 533,00€
Der Mindestunterhalt 2021 beträgt :
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 393,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 451,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 528,00€
Der Mindestunterhalt 2020 beträgt:
Altersstufe (0 – 5 Jahre) 369,00€
Altersstufe (6 – 11 Jahre) 424,00€
Altersstufe (12- 17 Jahre) 497,00€
Von dem Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist jeweils das halbe Kindergeld in Abzug zu bringen und so der zu zahlende Unterhalt zu ermitteln. Die Zahlbeträge finden Sie auf Seite 5 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Bedarf eines nicht im elterlichen Haushalt lebenden Studierenden wurde zum 01.01.2025 von 930,00€ auf 990,00€ erhöht. Darin enthalten sind Wohnkosten in Höhe von 440,00€. Von dem Betrag von 990,00€ kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierbei kann sich an den Bedarfssätzen für ein volljähriges noch im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes orientiert werden.
Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern und der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, wenn das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Der Bedarf eines nicht im elterlichen Haushalt lebenden Studierenden wurde zum 01.01.2023 von 860,00€ auf 930,00€ erhöht. Darin enthalten sind Wohnkosten in Höhe von 410,00€.
Der Bedarf eines nicht im elterlichen Haushalt lebenden Studierenden wurde zum 01.01.2020 von 735,00€ auf 860,00€ erhöht. Darin enthalten sind Wohnkosten in Höhe von 375,00€.
Die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 01.01.2024 erneut erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wurde von 1.370,00€ auf 1.450,00€ für Erwerbstätige und von 1.120,00€ auf 1.200,00€ für Nichterwerbstätige erhöht. Eine Erhöhung des angemessenen Selbstbehaltes erfolgte von 1.650,00€ auf 1.750,00€. Der Ehegattenselbstbehalt wurde von 1.510,00€ auf 1.600,00€ für Erwerbstätige und von 1.385,00€ auf 1.475,00€ für Nichterwerbstätige erhöht.
