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Spekulationssteuer

Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller

07.11.2026
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Achtung Spekulationssteuer

In § 23 Abs. 1 EStG ist geregelt, dass private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Ehegatte im Zuge der Trennung / Scheidung seinen Miteigentumsanteil an dem Familienheim auf den anderen Ehegatten überträgt.

Die Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG normiert. Die Einkommensteuer fällt nicht an, wenn die Immobilie zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG greift auch ein, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zusammen mit einem Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt, dagegen nicht, wenn die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlassen wird, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Ferner liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Die Mitbenutzung des Wohngrundstücks durch einen das Kind betreuenden Elternteil schließt jedoch die alleinige Nutzung durch das Kind aus. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern. (BFH Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21)

Lebt nach der Trennung auch der betreuende Ehegatte weiter in dem Familienheim und ist die Spekulationsfrist von 10-Jahren noch nicht verstrichen, ist auf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils die Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz an das Finanzamt zu zahlen.

Es ist daher zu empfehlen, das Veräußerungsgeschäft in dem Jahr des Auszuges aus dem Familienheim vorzunehmen oder das Verstreichen der 10-Jahresfrist abzuwarten.


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