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Zusammenveranlagung

Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller

07.11.2026
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Ehegatten können gem. § 26 Abs. 1 EStG zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Die Einkünfte der Ehegatten werden bei der Zusammenveranlagung zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Durch das Splitting-Verfahren reduziert sich in der Regel die Steuerlast, da bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag berücksichtigt wird, auch wenn ein Ehegatte keine Einkünfte erzielt. Absetzungsbeträge, wie z.B.: für Vorsorgeaufwendungen verdoppeln sich.

Ehegatten können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Bei etwa gleich hohem Einkommen ist die Steuerklassenkombination IV/IV zu empfehlen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse eher 40% zu 60%, ist die Wahl der Steuerklassenkombination III/V anzuraten. 

Die Zusammenveranlagung ist nach § 26 Abs. 1 EStG bereits im Jahre der Eheschließung möglich. Um Steuern zu sparen, reicht die Eheschließung am 31.12. aus.

Auch im Trennungsjahr ist noch eine Zusammenveranlagung möglich. Es ist daher mitunter sinnvoll, eine Trennung erst nach Silvester zu vollziehen. 

Das Zusammenleben der Ehegatte für kurze Zeit zum Zwecke der Versöhnung unterbricht das Trennungsjahr nicht. Unternehmen die Ehegatten einen ernsthaften Versöhnungsversuch, kann auch nach dem auf die Trennung folgenden Jahr zur Zusammenveranlagung zurückgekehrt werden. Dies ist unproblematisch möglich, wenn die Ehegatten für einige Wochen wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Gelegentliche Besuche oder gemeinsame Urlaube, die nicht dem Zweck dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, reichen nicht aus.


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