03843/773694 0173/9430449
  • Startseite
  • Familienrecht
    • Scheidung
    • Unterhalt
    • Sorgerecht /­ Umgang
    • Ehewohnung / Haushalt
    • Vermögensauseinandersetzung
    • Vaterschaft
    • Gewaltschutz
    • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
    • Versorgungsausgleich
  • Strafrecht
  • Erbrecht
  • Die Kanzlei
    • Downloadberich
    • Kosten
    • Datenschutzerklärung
    • Impressum
  • Newsbereich
    • Aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht
    • News und aktuelle Informationen
    • Steuertipps
  • Kontakt
Kosten
Die Anwalts- und Gerichtskosten für die Scheidung
Aktuelle Rechtsprechung
Finden Sie die aktuelle Rechtsprechung
Webakte
Finden Sie hier weitere Informationen zur Webakte
Downloadbereich
Hier gehts zum Downloadbereich

Rund um den Hund

Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller

14.09.2025
Teilen

Interessantes zum „Trennungshund“

Haustiere sind zwar keine Sachen, jedoch sind auf sie nach § 90a BGB die Vorschriften über die Sachen entsprechend anwendbar. Haben die Ehegatten vor der Trennung einen Familienhund gekauft, liegt in der Regel ein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB vor. Beide Ehegatten werden nach den Grundsätzen der „Übereignung an den, den es angeht“ Miteigentümer des Hundes. Der Hund ist dann ein Haushaltsgegenstand i.S.v. § 1361a BGB.

Im Falle der Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hund bekommt, wer für die Futter- und Tierarztkosten aufkommen muss und wer berechtigt ist, den „Umgang“ mit dem Hund wahrzunehmen.

Zuweisung des Familienhundes bei Getrenntleben der Ehegatten

Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen bei Getrenntleben nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, § 1361a BGB.

Die Zuweisung eines Familienhundes nach § 1361a BGB orientiert sich an einem eigenständigen, am Tierwohl ausgerichteten Billigkeitsmaßstab, der die herkömmlichen hausratsbezogenen Kriterien deutlich überlagert. Ausgangspunkt ist, dass der Hund zwar rechtlich wie ein Haushaltsgegenstand behandelt wird, zugleich aber als Lebewesen besondere Rücksicht verlangt, sodass die Verteilungskriterien um tierbezogene und tierschutzrechtliche Gesichtspunkte ergänzt werden. Im Zentrum steht dabei regelmäßig die Frage, welcher Ehegatte Hauptbezugsperson des Tieres ist, also wer den Hund über einen längeren Zeitraum überwiegend gefüttert, betreut, gepflegt und im Alltag begleitet hat; die tatsächlich praktizierte Sorge, nicht bloße Behauptungen, gibt den Ausschlag. Kann eine eindeutige Hauptbezugsperson nicht festgestellt werden oder bestehen zu beiden Ehegatten ähnlich enge Bindungen, rückt die Kontinuität der Lebensverhältnisse des Hundes in den Vordergrund. Entscheidend ist dann, in welcher Wohnung, in welchem sozialen Umfeld und ggf. in welchem „Rudel“ aus weiteren Tieren der Hund sich zuletzt eingelebt hat und wo ihm die wenigsten erneuten Umstellungen zugemutet werden. Daneben spielen die künftigen Betreuungsmöglichkeiten beider Ehegatten eine wesentliche Rolle, insbesondere ob der gewählte Lebensmittelpunkt des Hundes eine verlässliche Versorgung auch neben Berufstätigkeit, eine ausreichende Anwesenheit von Bezugspersonen sowie eine artgerechte Haltungsumgebung mit Auslauf, Rückzugsmöglichkeiten und tierärztlicher Versorgung gewährleistet.

Das OLG Naumburg macht in dem Beschluss vom 12.04.2018 (4 UF 94/17) im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht die Belange der Ehegatten und der Kinder zum Maßstab der Zuweisung, sondern rückt den Schutz des Tieres in den Vordergrund. Das Gericht hat entschieden, dass der Hund aus Tierschutzaspekten in der gewohnten Umgebung verbleiben muss.

Das OLG Oldenburg zieht in dem Beschluss vom 20.08.2018 (11 WF 141/18) für die Frage, wem der Hund überlassen wird, auch tierbezogene Faktoren heran und stellt insbesondere darauf ab, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und pflegte, wer also die Hauptbezugsperson des Hundes zum Zeitpunkt der Entscheidung ist. Die Ehefrau hatte den Hund nach der Trennung bei dem Ehemann gelassen und den Hund bis zur Entscheidung 2 ½ Jahre nicht gesehen. Der Hund wurde dem Ehemann zugewiesen.

Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.04.2014 (18 UF 62/14) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Ehemann am Tag der Trennung und Auszug der Ehefrau den gemeinsamen Hund weggebracht hatte, damit die Ehefrau den Hund nicht mitnehmen konnte. Die Ehefrau hatte den Hund bis zur ersten mündlichen Verhandlung fast ein ganzes Jahr nicht mehr gesehen. Das Familiengericht hat Augenscheinsbeweis erhoben über die Beziehung des Hundes zu beiden Ehegatten. Der Hund kam schwanzwedelnd auf die Ehefrau zu und blieb auf deren Schoß. Das Familiengericht hat der Ehefrau den Hund zugewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart bestätigt. Das OLG Stuttgart legt in der Billigkeitsentscheidung nicht vorrangig das Wohl des Hundes zugrunde, sondern vielmehr die sinnvolle Teilhabe der Ehegatten an den Haushaltsgegenständen und damit auch an dem Hund. Da der Ehemann durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er durch das Vorenthalten des Hundes an einer ausgewogenen Teilhabe der Ehegatten an dem im Miteigentum stehenden Hund unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Hundes nicht interessiert ist, wurde der Hund der Ehefrau zugewiesen.

Überlassung des Familienhundes nach Scheidung der Ehegatten

Nach der Scheidung werden die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen endgültig geklärt, § 1568b BGB. Ein Familienhund, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, ein Ehegatte kann sein Alleineigentum beweisen. Auch bei der Entscheidung, wem das Eigentum an dem Familienhund überlassen wird, stellt die Rechtsprechung ganz überwiegend auf das Wohl des Hundes ab. Bei einem im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hund hängt der Überlassungsanspruch von Tierwohlaspekten ab. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2019 – 18 UF 57/19)

Umgang mit dem Hund

Hält sich der Hund vereinbarungsgemäß bei einem Ehegatten auf, möchte der andere Ehegatte häufig den Kontakt zu dem Hund nicht verlieren und den Hund regelmäßig sehen.

Es besteht jedoch nach der Trennung kein Recht des anderen Ehegatten auf Umgang mit dem Hund bzw. auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes nach § 1361a BGB. Aus § 1361a BGB lässt sich kein Umgangsrecht mit dem Hund ableiten. Auch eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. zur Regelung des Umgangs mit dem Kind gem. § 1684 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Hund kann auch nicht aus § 743 Abs. 2 BGB, § 744 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. (OLG Hamm Beschluss vom 25.11.2010, 10 WF 240/10)

Wurde das Eigentum an dem Hund nach der Scheidung einem Ehegatten überlassen, besteht für die Regelung des Umgangs mit dem Hund keine gesetzliche Grundlage. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2019 – 18 UF 57/19)

Es bleibt jedoch immer die Möglichkeit, im Interesse des Hundes eine andere Regelung zu treffen, um dem Hund Herrchen und Frauchen zu erhalten.

Kosten des Hundes

Ist der Hund bei einem Ehegatten geblieben, stellt sich für den anderen Ehegatten häufig die Frage, wer für die Zeit der Trennung für die Futter- und Tierarztkosten aufkommen muss.

Nach der Entscheidung des OLG Bamberg vom 14.09.2018 (7 UF 61/18) stehen dem Ehegatten, dem der Hund zugewiesen wurde, nach § 683 BGB, § 670 BGB bzw. § 748 BGB trotz des Miteigentums keine hälftigen Aufwendungsersatzansprüche zu. Für die Zeit der Überlassung des Hundes hat der betreuende Ehegatte auch für die Kosten der Pflege und Erhaltung des Hundes aufzukommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten zuvor die hälftige Teilung der Kosten vereinbart haben.

Wurde zwischen den Ehegatten vereinbart, dass die Kosten für Futter und den Tierarzt hälftig geteilt werden, kann diese Vereinbarung nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen gekündigt werden. (OLG Zweibrücken Urteil vom 12.05.2006 – 2 UF 87/05)

Unterhalt

Wurde ein Hund für das gemeinsame Kind gekauft, können nach der Trennung der Eltern die Kosten für den Hund als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden, für den die Eltern anteilig entsprechend ihres Einkommens aufzukommen haben. Es besteht ein Anspruch des Kindes aus §§ 1601, 1610, 1612a BGB auf Zahlung eines Teils der Hundehaltungskosten als Kindesunterhalt in Form von Mehrbedarf, weil diese Kosten nicht in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. (OLG Bremen Beschluss vom 29.04.2010 – 4 WF 41/10)

Beim Ehegattenunterhalt können die Hundehaltungskosten nicht zusätzlich beansprucht werden, wenn Quotenunterhalt verlangt wird. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen kann der Unterhalt anhand des konkreten Bedarfs berechnet und die Kosten für besondere Ernährung des Hundes und hohe Tierarztrechnungen in die Berechnung eingestellt werden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentümer des Hundes kann jeder Partner nach der Trennung von dem anderen die Zustimmung zu einer Besitzregelung an dem Hund nach § 745 Abs. 2 BGB verlangen, solange das Miteigentum nicht abgehoben wurde und so eine Umgangsregelung mit dem Hund herbeiführen.

Es zeigt sich deutlich die Unterscheidung zwischen dem „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Hund. Bei Ehegatten erfolgt die Zuweisung des Familienhundes nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nach § 1361a Abs. 2 BGB (in der Trennungszeit) oder nach § 1586b Abs. 1 BGB (nach der Scheidung) nur an einen Ehegatten. Für den „Umgang“ des anderen Ehegatten mit dem Familienhund besteht nach ganz überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kein Raum.

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 14.07.2011 (5 S 26/11) den Mann verurteilt, den gemeinsamen Labrador alle vier Wochen donnerstags um 18:30 Uhr zur Wohnung seiner ehemaligen Partnerin zu bringen und den Hund jeweils am Freitag der übernächsten Woche um 15:30 Uhr in seiner Wohnung wieder in Empfang zu nehmen.

In jüngster Vergangenheit haben sich drei Landgerichte mit der Regelung des Umgangs mit dem Hund nach der Trennung von ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst. Die Frage, wie über den Verbleib eines gemeinsam angeschafften Haustieres nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden ist, wird in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Ausgangspunkt bildet die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 12. Mai 2023 (Az. 2 S 149/22), die durch das Landgericht Potsdam (Urteil vom 10. Juli 2024 – 7 S 68/23) teilweise fortentwickelt und schließlich vom Landgericht Koblenz (Urteil vom 2. Juli 2025 – 6 S 174/24) ausdrücklich abgelehnt wurde.

So hat sich das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.05.2023 – 2 S 149/22) mit der Regelung des Umgangs mit einem Labrador-Rüden  nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst. Das Landgericht Frankenthal hat für den gemeinsam angeschafften Hund ein Wechselmodell im 14-tägigen Rhythmus in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Freitag 16:00 Uhr angeordnet. Die Herausgabe des Hundes hat samt Hundemarke und Heimtierpass zu erfolgen. Dass ein Wechselmodell das Tierwohl eines Hundes generell gefährde, vermochte das Landgericht Frankenthal nicht zu erkennen. Der Anspruch wurde auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt.

Anders sah das Landgericht Potsdam (Urteil vom 10.07.2024 – 7 S 68/23) die Sache und lehnte im konkreten Fall die Anordnung eines Wechselmodells für den Hund nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab. Die Mischlingshündin wurde während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben. Nachdem der frühere Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, verlangte er von seiner ehemaligen Lebenspartnerin die Herausgabe der Mischlingshündin an sich, hilfsweise die Herausgabe im zweiwöchigen Wechsel.  Die ehemalige Lebenspartnerin hat im Rahmen der Widerklage die Zuweisung des Alleineigentums an der Mischlingshündin an sich gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages an ihren ehemaligen Lebenspartner beantragt. Das Landgericht Potsdam hat der ehemaligen Lebenspartnerin das Alleineigentum an der Mischlingshündin zugesprochen und diese verurteilt, an den früheren Lebenspartner einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Zur Begründung des Urteils wird ausgeführt, dass eine Regelung zum Umgang mit dem im Miteigentum stehenden Haustier nur während des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft möglich sei und jeder Miteigentümer die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft jederzeit verlangen könne, was durch die ehemalige Lebenspartnerin mit der Widerklage erfolgt sei. Eine Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch Verkauf der Mischlingshündin kam aus Sicht der Richter nicht in Betracht. Das Alleineigentum an der Mischlingshündin wurde vielmehr der Frau zugesprochen, welche die Mischlingshündin nach der Trennung überwiegend betreut hatte.

Auch das Landgericht Koblenz hat sich mit der Rechtsstellung des sogenannten „Trennungshundes“ nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst. Das Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 6 S 174/24) stellt sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10. Juli 2024 (Az. 7 S 68/23). Während das Landgericht Potsdam eine Benutzungsregelung beziehungsweise ein Wechselmodell nach § 745 BGB unter Berücksichtigung des Tierwohls für zulässig hielt und eine Versteigerung des Tieres ablehnte, vertritt das Landgericht Koblenz die Auffassung, dass nach einem Aufhebungsverlangen ausschließlich die Vorschriften der §§ 749 ff. BGB Anwendung finden und die gesetzliche Folge grundsätzlich die Versteigerung unter den Miteigentümern ist.

Zunächst bestätigte das Landgericht Koblenz die Feststellung des Amtsgerichts, dass beide Parteien Miteigentümer der Hündin geworden waren und keiner von ihnen Alleineigentum nachweisen konnte. Zugleich stellte es klar, dass die für Ehegatten geltende Regelung des § 1361a BGB über die Verteilung von Haushaltsgegenständen weder unmittelbar noch analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar ist. Eine analoge Anwendung scheide bereits deshalb aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Dem Gesetzgeber sei die Existenz nichtehelicher Lebensgemeinschaften bewusst gewesen; dennoch habe er bewusst davon abgesehen, deren vermögensrechtliche Auseinandersetzung den Vorschriften für Ehegatten zu unterwerfen. Darüber hinaus fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage, da nichteheliche Lebensgemeinschaften – anders als die Ehe – keine gesetzlichen Fürsorge-, Beistands- oder Unterhaltspflichten begründen.

Von zentraler Bedeutung ist die Auffassung des Landgerichts Koblenz, dass mit dem von beiden Parteien gestellten Antrag auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 749 BGB die Vorschriften der §§ 749 ff. BGB über die Aufhebung einer Gemeinschaft maßgeblich werden. Ab diesem Zeitpunkt sei für eine Benutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB kein Raum mehr. Folgerichtig hob das Gericht die vom Amtsgericht Lahnstein angeordnete Verwaltungs- und Benutzungsregelung auf, nach der sich die Parteien die Betreuung der Hündin im Zweiwochenrhythmus teilen sollten. Ein gerichtlich angeordnetes Wechselmodell könne nach einem Aufhebungsverlangen rechtlich nicht mehr bestehen.

Da eine Teilung eines lebenden Tieres naturgemäß ausgeschlossen ist, gelangte das Landgericht Koblenz zur Anwendung des § 753 BGB. Nach seiner Auffassung ist die Gemeinschaft grundsätzlich durch Versteigerung aufzuheben. Anders als bei gewöhnlichen beweglichen Sachen soll die Versteigerung jedoch nicht gegenüber Dritten erfolgen, sondern ausschließlich unter den Miteigentümern. Auf diese Weise könne einer der bisherigen Eigentümer die Hündin dauerhaft behalten, während der andere über den Versteigerungserlös wirtschaftlich entschädigt werde. Wer das höchste Gebot abgebe, erhalte Eigentum und Besitz an dem Tier; der andere Miteigentümer erhalte seinen Anteil am Erlös. Diese Lösung sei mit dem gesetzlichen Regelungssystem vereinbar und entspreche zugleich den Interessen der Parteien sowie dem Tierwohl, da das Tier dauerhaft bei einer Bezugsperson verbleiben könne.

Zur Begründung führte das Landgericht Koblenz weiter aus, dass ein dauerhaftes Wechselmodell angesichts der erheblichen Zerstrittenheit der ehemaligen Lebensgefährten weder praktikabel noch mit dem Wohl des Tieres vereinbar sei. Die im Verfahren deutlich gewordenen Spannungen ließen erwarten, dass regelmäßige Übergaben zu weiteren Konflikten führen würden, die auch von der Hündin wahrgenommen würden und sie belasten könnten. Die dauerhafte Zuordnung des Tieres zu einer Person diene daher letztlich auch dem Tierschutz.

Die drei Entscheidungen verdeutlichen damit drei unterschiedliche Lösungsansätze: Das Landgericht Frankenthal befürwortet eine Benutzungsregelung in Form eines Wechselmodells nach § 745 Abs. 2 BGB, solange die Gemeinschaft fortbesteht. Das Landgericht Potsdam lehnt zwar das Wechselmodell ab, spricht sich jedoch für eine richterliche Zuweisung des Tieres an einen Miteigentümer gegen Ausgleichszahlung aus, wobei das Tierwohl maßgeblich ist. Das Landgericht Koblenz hingegen versteht das Aufhebungsverlangen als Zäsur, nach der ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften über die Aufhebung der Gemeinschaft Anwendung finden. Die gesetzliche Folge sei die Versteigerung unter den Miteigentümern gemäß § 753 BGB.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ließ das Landgericht Koblenz die Revision zum Bundesgerichtshof zu (Az. II ZR 113/25). Im Revisionsverfahren wird der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich zu klären haben, ob nach Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Haustier zwingend § 753 BGB Anwendung findet, ob Gerichte einem Miteigentümer das Tier gegen Ausgleichszahlung zuweisen dürfen, welche Bedeutung § 90a BGB und Art. 20a GG für diese Fallgestaltung besitzen und ob ein gerichtlich angeordnetes Wechselmodell weiterhin zulässig sein kann.

Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass § 90a BGB Tiere ausdrücklich von Sachen unterscheidet und Art. 20a GG den Staat zum Schutz der Tiere verpflichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Versteigerung eines Haustieres nur schwer mit dem Gedanken des Tierwohls vereinbar. Umstritten ist insbesondere, ob § 753 BGB tatsächlich zwingend eine Versteigerung verlangt oder ob unter Berücksichtigung von § 90a BGB und Art. 20a GG eine teleologische Reduktion oder eine andere Billigkeitslösung – etwa die gerichtliche Zuweisung des Tieres an einen Miteigentümer gegen angemessene Ausgleichszahlung – vorzugswürdig wäre. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Sie dürfte die zukünftige Rechtsprechung zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung über gemeinsam gehaltene Haustiere nach dem Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaften maßgeblich prägen.


Zurück zur Newsübersicht

    Ihre Antworten sind nicht dabei?

    Dann stellen Sie uns Ihre Fragen doch einfach persöhnlich!
    Rufen Sie uns an oder senden Sie uns ein unverbindliches
    Kontaktformular. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen können.

    Hiermit bestätigen Sie, dass wir Ihre Daten zur Kontaktaufname speichern dürfen




    * Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.

    Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir diesen Schutz gewährleisten und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Zur Datenschutzerklärung.


    • Startseite
    • Leistung
    • Die Kanzlei
    • News
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    03843/773694 0173/9430449
    Wallensteinstr. 23, 18273 Güstrow
    info@kanzlei-mueller-guestrow.de
    MENU
    • Startseite
    • Scheidung
    • Unterhalt
    • Sorgerecht /­ Umgang
    • Ehewohnung / Haushalt
    • Vermögensauseinandersetzung
    • Vaterschaft
    • Versorgungsausgleich
    • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
    • Gewaltschutz
    • Strafrecht
    • Erbrecht
    • Kontakt
    • Leistung
    • Die Kanzlei
    • Datenschutzerklärung
    • Impressum
    Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.